Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten
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Der Kanton Uri vergleicht die vorliegende Bestimmung mit Art. 106 des Strafgesetzbuches, in dem eine Busse im Hˆchstbetrag von 5'000 Franken vorgesehen ist. Der Urner Regierungsrat erachtet den vorgesehenen Bussenbetrag daher als nicht angemessen.
Der Kanton Z¸rich stellt die Frage, ob eine vors‰tzliche Widerhandlung gegen Artikel 19 oder Artikel 20 Absatz 1 und 3 nicht als Vergehenstatbestand anstatt bloss als ‹bertretungstatbestand ausgestaltet werden solle.
4.2.12 Art. 22 Abgeltungen an die Kantone
Der Bund entrichtet den Kantonen Abgeltungen in Hˆhe von 50 Prozent der tats‰chlichen Ausgaben f¸r die Entsch‰digung und Genug-
tuung.
Zu Artikel 22 nahmen die Kantone Bern, Genf, Waadt, Wallis, Neuenburg, Z¸rich und Graub¸nden sowie die Arbeitsgemeinschaft Opferberatungsstellen Region 2 Stellung.
Die Kantone Bern und Genf und die Arbeitsgemeinschaft Opferberatungsstellen Region 2 schlagen vor, der Bund solle nicht nur einen Beitrag an die tats‰chlichen Ausgaben f¸r die Entsch‰digung und Genugtuung, sondern auch an die Beratungskosten leisten (zum Beispiel Anwaltskosten oder Kosten f¸r allf‰llige Therapien usw.). Der Kanton Bern beantragt deshalb eine entsprechende Erg‰nzung von Artikel 22. Der Kanton Wallis fragt sich, ob die Leistungen des Bundes auch die Kosten der zust‰ndigen Behˆrde gem‰ss Artikel 16 des Vorentwurfs umfassen.
Der Kanton Z¸rich verlangt, dass der Bund mehr als die in dieser Bestimmung vorgesehenen 50 Prozent ¸bernimmt, w‰hrend die Kantone Graub¸nden und Waadt die ‹bernahme von 100% der tats‰chlichen Entsch‰digungs- und Genugtuungskosten beantragen. Der Kanton Neuenburg schl‰gt eine Aufteilung von 2/3 zulasten des Bundes und 1/3 zulasten der Kantone vor, um der Rolle des Bundes in einem Bereich, in dem diesem eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zukommt, Rechnung zu tragen.
4.2.13 Art. 23 Information der betroffenen Person
Der Bund und die Kantone informieren die Bevˆlkerung in geeigneter Weise ¸ber:
a. das Inkrafttreten dieses Gesetzes; und b. die Frist zur Einreichung eines Gesuches um Entsch‰digung oder Genugtuung.
Zu Artikel 23 ‰usserten sich die Kantone Basel-Landschaft, Luzern und Aargau, die Arbeitsgemeinschaft Opferberatungsstellen Region 2 und die Gr¸nen.