Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten
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die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde ihre Zustimmung verweigert, so kˆnnen die betroffene Person oder ihr Vormund sowie die Personen, die wahrscheinlich f¸r das Kind sorgen m¸ssten, innerhalb von 30 Tagen seit der Erˆffnung das Gericht anrufen."
Der Kanton Obwalden weist darauf hin, dass die in Absatz 3 vorgesehene Anhˆ- rung auch nahestehender Personen durch die Gesamtbehˆrde das Verfahren unnˆtig komplizieren w¸rde.
Der Kanton Basel-Stadt erkl‰rt sich damit einverstanden, dass die Gerichte mit der Mehrheit ihrer Mitglieder entscheiden. Bei Stimmengleichheit sei jedoch in Absatz 3 nicht angegeben, ob einer Person (z.B. dem Gerichtspr‰sidenten) der Stichentscheid zukomme.
4.1.9. Art. 10 Berichterstattung
1 Die durchf¸hrende ƒrztin oder der durchf¸hrende Arzt meldet den vorgenommenen Eingriff: a. nach Artikel 2 Absatz 2 an einer urteilsunf‰higen Person innerhalb von zehn Tagen der vormundschaftlichen Aufsichtsbehˆrde;
b. nach den Artikeln 6 und 7 innerhalb von 30 Tagen dem f¸r das Gesundheitswesen zust‰ndigen Departement des Kantons; die Kan-
tone kˆnnen eine andere Stelle bezeichnen.
2 Die Meldung darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Per-
sonen schliessen lassen.
F¸nf Kantone (JU, TI, BS, SG, GR) und vier Organisationen (SBS, insieme, Pro Infirmis, SVCG) ‰usserten sich zu diesem Artikel.
Der Kanton Basel-Stadt und die Organisationen SVCG, Pro Infirmis und insieme stimmen Artikel 10 zu.
Nach Ansicht des Kantons Tessin sollte die Kontrolle vor dem Eingriff erfolgen, damit sie eine pr‰ventive Wirkung habe. Zudem sollte dem Bericht die Meinung eines zweiten Arztes beigelegt werden, der die Notwendigkeit des Eingriffs best‰- tige.
Der Kanton Jura und der Kanton St. Gallen verlangen, dass die Meldung des durchgef¸hrten Eingriffs bei einer einzigen Behˆrde erfolgt und dass keine unterschiedlichen Fristen festgelegt werden.
Der SBS schl‰gt vor, eine Frist von zehn Jahren festzulegen, w‰hrend der die Krankengeschichte beim Arzt und die Akten der vormundschaftlichen Aufsichtsbehˆrde aufzubewahren seien.
Der Kanton Graub¸nden ist zwar grunds‰tzlich mit Artikel 10 Absatz 2 einverstanden, erachtet jedoch die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen als schwierig. Deshalb verlangt er die Streichung dieses Absatzes, da seines Erachtens die Datenschutzgesetzgebung ausreichend ist.