Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

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k¸nftiger Sterilisationen auf Bundesebene zu regeln. Seiner Meinung nach ist der Entwurf im Bereich der dauernd urteilsunf‰higen Personen jedoch nicht auf die Lebensrealit‰t abgestimmt. Der Gesetzgeber habe einen zu individualistischen Lˆsungsansatz gew‰hlt. Diese Personen seien bei der Abkl‰rung ihrer Bed¸rfnisse auf Unterst¸tzung durch die Familie und die Vormundschaftsbehˆrde angewiesen.

Der Kanton Schwyz begr¸sst die Zielsetzung des Vorentwurfs, weist jedoch darauf hin, dieser st¸tze sich auf eine ‰usserst zweifelhafte Grundlage in der Bundesverfassung. Der Kanton Glarus hebt hervor, dass in der Vergangenheit zugef¸gte Ungerechtigkeiten nicht mehr ñ und schon gar nicht mit Geld ñ gut gemacht werden kˆnnten.

Der Kanton Genf ist der Ansicht, die praktischen Schwierigkeiten bei der Beurteilung fr¸herer Eingfriffe kˆnnten zu willk¸rlichen Resultaten f¸hren.

Das Ehepaar L¸ˆnd-Schlumpf h‰lt mit Bezug auf Artikel 7 des Vorentwurfs fest, dass die Fortpflanzung von geistig schwer Behinderten unbedingt verhindert werden sollte, wenn es das Ziel einer humanen Gesellschaft sein soll, die Gesamtsumme an Ungl¸ck mˆglichst gering zu halten.

4 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Vorentwurfs

4.1 Kapitel 2: Die Sterilisation. Voraussetzungen und Verfahren (Art. 2 - 10)

4.1.1 Art. 2 Begriff

1 Die Sterilisation zu Verh¸tungszwecken ist ein medizinischer Ein-

griff, um die Fortpflanzungsf‰higkeit einer Person auf Dauer und grunds‰tzlich endg¸ltig aufzuheben.

2 Nicht als Sterilisationen gelten Heileingriffe, deren unvermeidliche Begleiterscheinung die Aufhebung der Fortpflanzungsf‰higkeit ist.

Sechs Kantone (NE, TG, VS, GE, GR, SO), f¸nf Organisationen (Pro Mente Sana, SVCG, insieme, Pro Infirmis, SGGG), die SP und die LPS ‰usserten sich zu Artikel 2.

Die Kantone Neuenburg, Thurgau, Wallis, Genf, Graub¸nden und Solothurn sind grunds‰tzlich mit Artikel 2 des Vorentwurfs einverstanden, die meisten von ihnen bringen jedoch Vorbehalte an.

Nach Ansicht des Kantons Neuenburg enth‰lt Artikel 2 eine zu enge Definition des Begriffs Sterilisation, da nur der chirurgische Eingriff, nicht jedoch die anderen Aspekte der Sterilisation ber¸cksichtigt w¸rden. Wenn jedoch keine chirurgische Sterilisation in Betracht gezogen werde, werde oft eine langfristige Hormontherapie empfohlen. Diese Art von Sterilisation habe jedoch stets Auswirkungen auf die Gesundheit einer Frau und kˆnne in gewissen F‰llen schwere Krankheiten verur-