Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten
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Die CVP und die SBK bef¸rchten, dass mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und c der Schwangerschaftsabbruch und damit die Abtreibung zugelassen werden kˆnnten.
Nach Ansicht der EVP ist Absatz 2 Buchstabe b aus der Sicht von Angehˆrigen von geistig behinderten Frauen inakzeptabel, weil realit‰tsfremd. Dem Schutz vor ungewollten Schwangerschaften m¸sse hˆchste Priorit‰t zukommen. Als ebenso nicht nachvollziehbar und f¸r die geistig behinderte Frau, f¸r deren Eltern und deren Kind nicht zumutbar erachtet diese Partei Absatz 2 Buchstabe c. Der Gesetzgeber vernachl‰ssige die Folgen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes erg‰ben und die die verschiedenen erw‰hnten Personengruppen zu tragen h‰tten. Die EVP ist der Meinung, ein derartiges Vorgehen sei ethisch nicht vertretbar. Das Recht auf kˆrperliche Unversehrheit werde damit "pervertiert".
Der Kanton Zug erachtet die Bestimmung in Absatz 2 Buchstabe b in der Praxis als nicht anwendbar, da es unmˆglich sei, die "Wahrscheinlichkeit" der Zeugung oder Geburt eines Kindes vorherzusehen. Er verlangt daher die Streichung dieser Bestimmung. Er h‰lt auch den Inhalt von Absatz 2 Buchstabe c f¸r ¸berfl¸ssig, da dieser auf praktischer Ebene nicht von Belang sei. Es sei zu erwarten, dass jede Frau, ob normal oder behindert, leide, wenn ihr das eigene Kind weggenommen werde.
Die Kantone St. Gallen und Solothurn regen eine pr‰ventive Sterilisation an, um das Wohl der geistig behinderten Frau und ihrer Familie zu sch¸tzen und um die verheerenden psychischen, ethischen und moralischen Folgen einer Trennung von Mutter und Kind zu verhindern.
Auch die FMH hebt vor allem die Folgen hervor, an denen das Kind und die Grosseltern einer geistig behinderten Frau zu leiden h‰tten und die im Vorentwurf nicht ber¸cksichtigt w¸rden.
Im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d verlangt der SBS, der Aufsichtsbehˆrde mehr Kontrollkompetenz zu ¸bertragen. Er empfiehlt folgende Formulierung dieser Bestimmung: "die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde hat zugestimmt".
Der Kanton Solothurn und die Pro Mente Sana (die in diesem Zusammenhang auch zu Artikel 8 Stellung nimmt) weisen auf das Problem hin, dass die Aufsichtsbehˆrden in verschiedenen Kantonen nur ein Mitglied umfassten und somit eine Einzelperson die Verantwortung f¸r einen Entscheid von derartiger Tragweite ¸bernehmen m¸sse.
4.1.7 Art. 8 Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehˆrde
1 Die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde pr¸ft auf Antrag der be-
troffenen Person, einer ihr nahestehenden Person, ihres Vormunds
oder der Vormundschaftsbehˆrde, ob die Voraussetzungen der Ste-