Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

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der Arzt vor der Abgabe der Zweitmeinung ein persˆnliches Gespr‰ch mit der betroffenen Person f¸hrt (Art. 6 Abs. 3).

Die Organisationen Pro Mente Sana, Pro Infirmis, insieme und SVCG sowie die SP schlagen dem Bundesgesetzgeber vor, Artikel 6 Absatz 3 zu ‰ndern, beispielsweise folgendermassen: "Die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde kann die Meinung einer weiteren ƒrztin oder eines weiteren Arztes einholen."

4.1.6 Art. 7 Sterilisation dauernd Urteilsunf‰higer

1 Die Sterilisation einer ¸ber 18-j‰hrigen, dauernd urteilsunf‰higen Person ist grunds‰tzlich verboten.

2 Die Sterilisation ist im ausschliesslichen Interesse der betroffenen Person ausnahmsweise zul‰ssig, wenn sie keine Ablehnung gegen

den Eingriff ge‰ussert hat und ausserdem die folgenden Vorausset-

zungen kumulativ erf¸llt sind:

a. die Zeugung und die Geburt eines Kindes kˆnnen nicht durch an-

dere zumutbare Mittel, namentlich durch die freiwillige Sterilisation

des urteilsf‰higen Partners oder der urteilsf‰higen Partnerin, ver-

hindert werden; b. es ist mit der Zeugung und der Geburt eines Kindes zu rechnen; c. eine Schwangerschaft, die Elternschaft oder die unvermeidliche

Trennung vom Kind w¸rde die kˆrperliche oder seelische Gesundheit der betroffenen Frau oder des betroffenen Mannes ernst-

haft gef‰hrden; und

d. die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde hat nach Artikel 8 zuge-

stimmt.

Dreizehn Kantone (JU, ZH, GL, BE, NE, VS, LU, GE, BS, SH, ZG, SO, SG), sechzehn Organisationen (SGGG, SBS, sek, SIG, FMH, VFG, Pro Mente Sana, LSDH, Christkatholische Kirche der Schweiz, IPSC, SBK, KVEB, SAMW, SVCG, insieme, Pro Infirmis) und vier Parteien (CVP, EDU, EVP, LPS) ‰usserten sich zu Artikel 7.

Der sek stimmt zwar einer Regelung grunds‰tzlich zu, zeigt sich jedoch von den Grunds‰tzen in diesem Artikel nicht ¸berzeugt und verlangt ausdr¸cklich eine Neuformulierung.

Die LPS spricht sich gegen die Bestimmung aus, da sie es als inakzeptabel erachtet, dass der Gesetzgeber den Problemen nicht angemessen Rechnung trage, zu denen eine Schwangerschaft f¸r das Kind und f¸r die Gesellschaft ganz allgemein f¸hren kˆnne.

Der vermutete "nat¸rliche Wille" (Art. 7 Abs. 2), mit dem sich die von einem Sterilisationseingriff betroffene Person der Operation widersetzen und sie bis zuletzt verweigern kann, wurde als problematisch betrachtet (SVP, EVP, BE, BS, SG, FMH). Auch wenn die Vernehmlassungsteilnehmer die restriktiven Voraussetzungen in Artikel 7 des Vorentwurfs begr¸ssen, halten sie diesen Begriff in der Realit‰t f¸r schwierig anwendbar und verlangen wenigstens, dass er pr‰ziser umschrieben wird.