Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten
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4.2.4 Art. 14 Frist zur Gesuchseinreichung
Die Anspruchsberechtigten m¸ssen ihr Gesuch innert drei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stellen; sonst verwirkt der An-
spruch.
Die Organisationen SBS, Pro Mente Sana, insieme, Pro Infirmis, Arbeitsgemeinschaft Opferberatungsstellen Region 2 und SVCG, der Kanton Waadt und die Parteien CVP und Gr¸ne ‰usserten sich zu Artikel 14.
Der SBS und der Kanton Waadt erachten die Frist von drei Jahren als zu kurz bemessen. Der SBS schl‰gt vor, keine Frist zu setzen. Sollte dies nicht mˆglich sein, schl‰gt der Verband dem Gesetzgeber die Festlegung einer Frist von zehn Jahren vor.
Pro Mente Sana, insieme, Pro Infirmis, SVCG und Gr¸ne schlagen eine Frist von f¸nf Jahren vor.
Die CVP hingegen erachtet es im Interesse der Betroffenen als notwendig, das Entsch‰digungsverfahren mˆglichst rasch durchzuf¸hren. Daher schl‰gt die Partei eine Frist von zwei Jahren vor.
Die Arbeitsgemeinschaft Opferberatungsstellen Region 2 fragt sich, ob die Opfer systematisch und aktiv gesucht w¸rden und wenn ja, wer diese Arbeit ¸bernehme. Oder ob sich die Opfer oder deren Vertreter nach der generellen Information gem‰ss Artikel 23 des Entwurfs selbst bei einer Opferhilfe-Beratungsstelle melden und das Gesuch einreichen m¸ssten. Die zweite Lˆsung erachtet die Organisation als ungen¸gend, da dem Gesetz dann nur eine Alibifunktion zukommen w¸rde.
4.2.5 Art. 15 Voraussetzungen und Bemessung der Leistungen
1 Die Artikel 11 bis 15 des Opferhilfegesetzes (OHG) sowie die dazu-
gehˆrigen Ausf¸hrungsbestimmungen sind analog anzuwenden auf die Zusprechung und die Bemessung der Entsch‰digung sowie auf die Genugtuung. Die Genugtuung betr‰gt hˆchstens 80'000 Franken.
2 Wird eine Entsch‰digung oder Genugtuung nach diesem Gesetz
zugesprochen, so kann die anspruchsberechtigte Person aus demselben Grund keine Anspr¸che nach Artikel 12 des Opferhilfegeset-
zes geltend machen. Vorbehalten bleiben die Soforthilfe und die
langfristige Hilfe, wie sie von den Beratungsstellen f¸r Opferhilfe ge-
w‰hrt werden.
Zu den Bestimmungen in Artikel 15 nahmen die Kantone Bern und Freiburg, die SP und der SIG Stellung.
Die SP und der SIG verlangen eine Erhˆhung des vorgesehenen Genugtuungsbetrags auf 100'000 Franken.