Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

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2 Unabh‰ngig von ihrem Einkommen kann die betroffene Person eine Genugtuung verlangen.

3 Der Anspruch auf die Genugtuung ist persˆnlich; er kann weder vererbt noch abgetreten werden.

4 Verstirbt die betroffene Person, bevor das Verfahren abgeschlossen

ist, so hat ein Erbe oder ein Angehˆriger das Recht, die Widerrecht-

lichkeit einer Sterilisation oder einer Kastration feststellen zu lassen.

Zu diesem Artikel nahmen die Kantone Jura, Bern, Waadt, Z¸rich, Genf und Basel-Stadt sowie zwei Parteien (LPS und SP) Stellung.

Der Kanton Genf erachtet das mit den Artikeln 13, 14 und 15 eingef¸hrte System als inkonsequent: Der Gesetzgeber f¸hle sich verpflichtet, ein zweites OHG f¸r jene Situationen zu schaffen, die nicht unter die derzeitigen Bestimmungen des OHG fielen, da sie sich vor 1993 ereignet h‰tten und sich nicht zwangsl‰ufig durch eine rechtswidrige Handlung auszeichneten.

Der Kanton Basel-Stadt betont mit Blick auf Absatz 1, es sei wichtig, dass der Schadensbegriff nicht aufgeweicht werde.

Nach Meinung des Kantons Waadt w‰ren die Entsch‰digungen, insbesondere f¸r den erlittenen Schaden, sehr schwer zu berechnen und kˆnnten Begehrlichkeiten und Frustrationen auslˆsen. Ein symbolischer Pauschalbetrag als Genugtuung w‰re paradoxerweise angemessener.

Die Kantone Z¸rich und Bern erkl‰ren zum Inhalt von Absatz 4, dass dieser ¸ber die derzeitige Gesetzgebung hinausgehe (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), die nur das Recht der betroffenen Person, nicht jedoch jenes der nahestehenden Personen ber¸cksichtige. Der Kanton Z¸rich fragt sich, ob die Angehˆrigen, denen beim Tod der betroffenen Person die Mˆglichkeit einger‰umt werde, die Widerrechtlichkeit der Sterilisation oder Kastration feststellen zu lassen, im Namen der betroffenen Person auch Anspruch auf eine Entsch‰digung h‰tten. Der Kanton Bern verlangt die Streichung dieses Absatzes.

F¸r den Kanton Jura versteht es sich von selbst, dass dem gesetzlichen Vertreter ebenfalls das Recht einger‰umt wird, eine Genugtuung zu beantragen, auch wenn der Bericht sich dazu nicht ‰ussert (Art. 13 Abs. 3).

Die SP bem‰ngelt, dass im Gegensatz zum OHG in Absatz 3 andere betroffene Personen nur nur ein Recht auf Feststellung haben, dass die Massnahme missbr‰uchlich war. Sie erachtet diese Unterscheidung als nicht gerechtfertigt und fordert eine entsprechende Anpassung.

Die LPS zeigt sich negativ ¸berrascht, dass die Entsch‰digung vom Einkommen der betroffenen Person abh‰ngig gemacht wird. Dies zeige, dass der Entwurf eher darauf ausgerichtet sei, "politisch korrekt" zu sein, als unserer Rechtsordnung zu entsprechen.