Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten
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sachen. Daher m¸ssten die Vor- und Nachteile der bestehenden Verfahren im Bereich der Sterilisation gegeneinander abgewogen werden.
F¸r den Kanton Thurgau ist es nicht verst‰ndlich, weshalb im Vorentwurf nur die Sterilisation und nicht auch die Kastration geregelt wird.
Der Kanton Wallis ist ¸berzeugt, dass es keine stichhaltigen Gr¸nde f¸r eine Kastration zu Verh¸tungszwecken gebe. Er fragt sich deshalb, ob der Gesetzgeber den entsprechenden Artikel nicht klarer h‰tte formulieren sollen, um die kantonale Zust‰ndigkeit in diesem Bereich endg¸ltig auszuschliessen und eine einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes zu gew‰hrleisten.
Der Kanton Genf und die Pro Mente Sana sind der Ansicht, Artikel 2 Absatz 2 sch¸tze die betroffenen Personen nicht ausreichend vor der Gefahr von Missbr‰uchen. Die Organisation weist darauf hin, dass es mit dieser Regelung mˆglich sei, bei Urteilsunf‰higen eine Sterilisation vorzunehmen, diese als Heileingriff darzustellen und damit zu verhindern, dass die Behˆrden davon Kenntnis erhielten und Einspruch erheben kˆnnten.
Der Kanton Graub¸nden erachtet das qualifizierte Schweigen zur Kastration als nicht zweckm‰ssig, da dieser Artikel nur die Sterilisation zu ber¸cksichtigen scheine. Der Kanton schl‰gt deshalb vor, einen Absatz einzuf¸gen, in dem die Kastration definiert und explizit verboten wird.
Der Kanton Solothurn und die LPS stellen den Begriff "grunds‰tzlich endg¸ltig" angesichts der medizinischen Fortschritte in Frage. Diese m¸ssten ber¸cksichtigt werden.
Die SP und die Organisationen Pro Mente Sana, SVCG, insieme, Pro Infirmis und SGGG erachten den Zusatz "zu Verh¸tungszwecken" als ¸berfl¸ssig, da eine Sterilisation keinen anderen Zweck als die Verh¸tung haben kˆnne. Zudem erkl‰rt die SGGG, die Sterilisation sei kein medizinischer, sondern ein chirurgischer Eingriff.
4.1.2 Art. 3 Sterilisation von Personen unter 18 Jahren
Die Sterilisation einer Person unter 18 Jahren ist verboten.
F¸nf Kantone (GL, ZG, LU, TG, VS), sieben Organisationen (SBK, SBS, KVEB, SGGG, SVCG, insieme, Pro Infirmis) und die LPS nahmen Stellung zu Artikel 3.
Die Kantone Glarus, Zug und Wallis sowie die Organisationen KVEB, SBK, SBS, SVCG, insieme und Pro Infirmis erkl‰ren sich mit der Bestimmung von Artikel 3 einverstanden.
Der Kanton Luzern und die SGGG erachten es als problematisch und nicht angebracht, die Sterilisation von der Vollj‰hrigkeit abh‰ngig zu machen. Die SGGG f¸hrt zudem das Beispiel eines M‰dchens mit Trisomie 21 an, das mit 16/17 Jahren schon schwanger wird, und fragt sich, ob eine Sterilisation vor dem Alter von 18 Jahren in diesem Fall nicht die bessere Lˆsung sei.