Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

- 13 -

Der SIG verlangt, dass jede Form von Ablehnung ernst genommen wird, und erachtet diese Ablehnung als ausreichend, um einen Sterilisationseingriff zu verhindern.

Das Verbot der pr‰ventiven Sterilisation h‰tte gravierende Auswirkungen auf die Lebensqualit‰t dieser Personen, da zur Verhinderung ungewollter Schwangerschaften eine Geschlechtertrennung vorgenommen werden m¸sste, was die Selbstbestimmung und W¸rde der betroffenen Personen beeintr‰chtigen w¸rde. Der Kanton Zug betont, die Eltern der betroffenen Personen w¸rden sich gegen die uneingeschr‰nkte Beachtung dieses "nat¸rlichen Willens" wenden, da sie sich bei einer Schwangerschaft und Geburt um das Kind k¸mmern m¸ssten. F¸r viele Eltern kˆnnte dies eine zu grosse Belastung sein. Die FMH erachtet es als ethisch nicht korrekt, nur die Interessen der dauernd Urteilsunf‰higen zu ber¸cksichtigen und jene von Dritten absichtlich ausser Acht zu lassen. Der gleichen Ansicht sind die Kantone ZG, SO, LU, VD, SH, die Organisationen SGGG, sek und VFG sowie die Parteien SVP und EVP. Diese Meinung wird auch getragen von der IPSC, die eine ernsthafte Abw‰gung der schutzw¸rdigen Interessen aller Betroffener bevorzugt. Sie schl‰gt vor, in Artikel 7 auch das Interesse eines eventuell zur Welt kommenden Kindes oder das Interesse der Personen, die es wahrscheinlich betreuen werden, zu erw‰hnen.

Die LSDH und die Pro Mente Sana romande ‰ussern vor allem in Zusammenhang mit dem "ausschliesslichen Interesse der betroffenen Person" Kritik an Artikel 7 Absatz 2. Ihrer Ansicht nach wurde der Begriff des ausschliesslichen Interesses einer urteilsunf‰higen Person nicht gen¸gend ausformuliert. Die Schweizerische Liga f¸r Menschenrechte f¸gt hinzu, diese Unsicherheit ermˆgliche Auslegungen, die dem vom Gesetz ¸ber Sterilisationen angestrebten Ziel des Schutzes zuwiderliefen, und schliesse zudem eugenische Absichten nicht eindeutig aus. ‹berdies verletze diese Bestimmung Artikel 36 der Bundesverfassung, da sie gest¸tzt auf einen unbestimmten Rechtsbegriff eine schwere Einschr‰nkung der persˆnlichen Freiheit vorsehe.

Vier Organisationen (LSDH, SBK, SAMW, Pro Mente Sana romande), vier Kantone (NE, SO, ZG, JU) und zwei Parteien (SVP, EVP) sprechen sich gegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a aus. In der Praxis bestehe nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, das ein derartiger Fall eintrete (SAMV, ZG). Eine Sterilisiation der urteilsunf‰higen Person d¸rfe nicht erfolgen, wenn ein urteilsf‰higer Partner oder eine urteilsf‰hige Partnerin Verh¸tungsmassnahmen ergreifen kˆnnte und auch nicht bereit sei, sich selber freiwillig sterilisieren zu lassen. Die Sterilisation w¸rde dann nicht mehr im ausschliesslichen Interesse der urteilsunf‰higen Person erfolgen (LSDH, Pro Mente Sana romande). Die meisten geistig behinderten Frauen h‰tten keine stabile Partnerbeziehung, vor allem nicht mit einem urteilsf‰higen Partner. Zudem h‰tten behinderte Menschen h‰ufig Angst, Medikamente einzunehmen (SVP, EVP).

Die SBK schl‰gt eine Anpassung von Buchstabe a vor: "die Zeugung kann nicht durch andere zumutbare Mittel, namentlich durch reversible Verh¸tungsmittel, verhindert werden".