Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

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cher Weise ein willk¸rliches Urteil ¸ber die Vergangenheit gef‰llt werde. Man masse sich mit einer gewissen Arroganz an, es besser zu machen als unsere Vorg‰nger, w‰hrend sich das Handlungsumfeld vˆllig ver‰ndert habe. Die beantragte Entsch‰digung w¸rde Mˆglichkeiten f¸r weitere Forderungen bez¸glich heute umstrittener Methoden erˆffnen, die fr¸her im Sozial- und Gesundheitswesen eingesetzt worden seien (zum Beispiel die Lobotomie). Die Waadtl‰nder Kantonsregierung spricht sich f¸r ein kollektives Verfahren ñ zum Beispiel f¸r eine offizielle Erkl‰rung ñ aus, mit dem das Leid anerkannt werde, das den betroffenen Personen durch die schwere Beeintr‰chtigung ihrer kˆrperlichen und psychischen Unversehrtheit zugef¸gt worden sei. Gest¸tzt auf zwei historische Forschungsberichte h‰lt sie fest, dass zu keinem Zeitpunkt und in keinem der untersuchten Kantone von einem kollektiven Skandal gesprochen werden konnte. Diese Untersuchungen h‰tten auch gezeigt, dass es bei den Archiven sehr grosse Unterschiede gibt.

Der Kanton Glarus begr¸sst den Vorentwurf sehr, soweit er sich auf die Zukunft und auf eine zeitlich beschr‰nkte Vergangenheit bezieht. Er lehnt aber die Anwendung des Gesetzes auf s‰mtliche fr¸heren Zwangssterilisationen und ñkastrationen ab. Der Kanton Schaffhausen erachtet es als sinnvoll, dass die Voraussetzungen und das Verfahren f¸r die Sterilisation in einem Bundesgesetz klar geregelt werden. F¸r ihn ist unbestritten, dass Personen, die in der Vergangenheit Opfer von Zwangssterilisation und ñkastration geworden sind, beratend und nˆtigenfalls meteriell geholfen werden soll, allerdings nur im Rahmen des Opferhilfegesetzes und auch dies nur mit Wirkung ab 1. Januar 1993.

Das Centre Patronal lehnt den Teil des Vorentwurts, der sich mit der Entsch‰digung von Opfern Zwangssterilisationen befasst, ab. Die Frage der Zul‰ssigkeitsvoraussetzungen f¸r Sterilisationen sollte im Rahmen der Revision des Vormundschaftsrechts geregelt werden. Es stehe dem heutigen Gesetzgeber nicht zu, die moralische Fundierung fr¸herer Gesetze zu beurteilen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Opfer missbr‰uchlicher Zwangssterilisationen gegen¸ber anderen Opfer willk¸rlicher Eingriffe, die vor dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes stattfanden, bevorzugt w¸rden.

Der SGV stimmt dem ersten Teil des Vorentwurfs grunds‰tzlich zu, lehnt den zweiten Teil dagegen ab. Die nachtr‰gliche Entsch‰digung und Genugtuung f¸r Opfer von Zwangssterilisationen und ñkastrationen sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht unproblematisch, weil (fr¸here) Opfer anderer Straftaten gegen die kˆrperliche, sexuelle oder psychische Integrit‰t nicht profitieren w¸rden. Dem Gedanken der Opferhilfe, unmittelbar nach der Straftat Hilfe zu leisten, kˆnne auch nicht nachgelebt werden. Ausserdem erwecke es aus Gr¸nden der Rechtssicherheit grosse Bedenken, wenn Regelungen, die damals ñ wie im Fall des Kantons Waadt - auf einer g¸ltigen Rechtsgrundlage beruhten, r¸ckwirkend nicht mehr anerkannt w¸rden, weil sich die heutige Rechtsauffassung ge‰ndert hat.

3.3 Kritische Stellungnahmen und allgemeine Bemerkungen

Die Schweizerische Gesellschaft f¸r Gyn‰kologie & Geburtshilfe, die FMH, die SVP und das Institut f¸r Polizeiwissenschaft und Kriminologie (IPSC) der Universit‰t Lausanne bedauern, dass die Interessen des Partners und/oder der Angehˆ-