Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

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4.1.4 Art. 5 Sterilisation Handlungsf‰higer

1 Die Sterilisation einer ¸ber 18-j‰hrigen und handlungsf‰higen Per-

son darf nur mit ihrer schriftlich erteilten, freien und aufgekl‰rten Einwilligung erfolgen.

2 Wer den medizinischen Eingriff durchf¸hrt, muss in der Krankengeschichte festhalten, aufgrund welcher Feststellungen die Urteilsf‰-

higkeit der betroffenen Person angenommen wurde.

Sechs Kantone (JU, GL, NE, TG, VS, GE), zehn Organisationen (SGGG, SBS, SIG, FMH, Pro Mente Sana, KVEB, SVCG, insieme, Pro Infirmis, SBK) und die SP ‰usserten sich zu diesem Artikel.

Die FMH sowie die Kantone Neuenburg und Thurgau erachten die Anwendung von Absatz 2 in der Praxis als problematisch. Meist wird kritisiert, dieser Absatz laufe dem Grundsatz der vermuteten Handlungsf‰higkeit zuwider. Der Kanton Thurgau f¸gt hinzu, bei Annahme dieses Artikels gen¸ge eine einmalige Konsultation des sterilisierenden Arztes nicht, um die Handlungsf‰higkeit der betroffenen Person festzustellen.

Der SIG erkl‰rt sich mit Absatz 2 einverstanden, erachtet ihn jedoch nicht als ausreichend. Er schl‰gt vor, auch Art und Mass der medizinischen Aufkl‰rung zu dokumentieren.

Die SGGG weist nochmals darauf hin, es handle sich nicht um einen medizinischen, sondern um einen chirurgischen Eingriff (Abs. 2).

Die SBK ist der Ansicht, dass eine eingehende medizinische und psychologische Beratung vorgesehen werden sollte, damit vor allem junge Erwachsene die Zustimmung zum Eingriff nicht voreilig erteilten (Abs. 1).

Die SP und die Pro Mente Sana weisen darauf hin, dass vor dem Eingriff unbedingt eine Bedenkfrist von zehn Tage gew‰hrt werden m¸sse. Damit solle der betroffenen Person gen¸gend Zeit erhalten, die Gr¸nde, die sie zur Zustimmung bewogen h‰tten, gegeneinander abzuw‰gen.

Nach Ansicht der KVEB muss klar sein, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

4.1.5 Art. 6 Sterilisation Entm¸ndigter

1 Die Sterilisation einer ¸ber 18-j‰hrigen, urteilsf‰higen und entm¸ndigten Person darf nur mit ihrer schriftlich erteilten, freien und auf-

gekl‰rten Einwilligung erfolgen.

2 Wer den medizinischen Eingriff durchf¸hrt, muss:

a. in der Krankengeschichte festhalten, aufgrund welcher Feststel-

lungen die Urteilsf‰higkeit der betroffenen Person angenommen wurde; und