Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

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2 Vor ihrem Entscheid ergreift die vormundschaftliche Aufsichtsbe-

hˆrde folgende Massnahmen: a. sie holt ¸ber die Urteilsunf‰higkeit der betroffenen Person und die Dauer dieses Zustands ein Gutachten eines Facharztes oder einer Fach‰rztin f¸r Psychiatrie ein; b. sie l‰sst ¸ber die sozialen und die persˆnlichen Verh‰ltnisse der betroffenen Person durch eine Fachperson einen Bericht erstellen; c. sie hˆrt die betroffene Person als Gesamtbehˆrde an; und d. sie hˆrt die nahestehenden Personen der betroffenen Person an.

3 Die Sterilisation darf nur vorgenommen werden, wenn die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zuge-

stimmt hat.

Neun Kantone (JU, VD, BE, NE, TI, GE, OW, BS, ZG), elf Organisationen (Pro Mente Sana, SVCG, insieme, Pro Infirmis, SGGG, SBS, Heimverband Schweiz, SAMW, FMH, KVEB, Centre Patronal) und drei Parteien (SP, CVP, EVP) nahmen zu diesem Artikel Stellung.

Das Centre Patronal vertritt die Auffassung, das Verfahren nach Artikel 8 und 9 sei zu schwerf‰llig.

Der Kanton Waadt h‰lt die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde nicht f¸r ausreichend kompetent, um solche Dossiers zu f¸hren. Seiner Meinung nach w‰re es besser, die Mˆglichkeit vorzusehen, in jedem Kanton eine multidisziplin‰re ad hoc-Komiission zu ernennen.

Der Kanton Zug unterst¸tzt die Anhˆrung der betroffenen Person durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde ausdr¸cklich.

Die Organisationen SVCG, insieme, Pro Infirmis und SGGG verlangen einen st‰rkeren Einbezug der Angehˆrigen in den Entscheidungsprozess ¸ber die Sterilisation.

Der Heimverband Schweiz erkl‰rt, die Interessen der betroffenen Person stimmten in der Regel nicht mit denen der anderen Personen ¸berein, die in der erw‰hnten Bestimmung aufgef¸hrt seien. Der Verband schl‰gt deshalb vor, der betroffenen Person einen neutralen Sachwalter zur Seite zu stellen, der weder in Verbindung zu den Angehˆrigen und zum Vormund noch zur Aufsichtsbehˆrde steht und der ausschliesslich die Interessen der von der Sterilisation betroffenen Person wahrnimmt.

Der Kanton Genf weist darauf hin, es sei nicht klar, ob sich Artikel 8 nur auf urteilsunf‰hige und/oder entm¸ndigte Personen beziehe. Falls sich dieser Artikel auch auf urteilsf‰hige Personen beziehe, sei unverst‰ndlich, weshalb eine nahestehende Person oder der Vormund eine Pr¸fung durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde verlangen kˆnne, wenn die Person urteilsf‰hig und m¸ndig sei. Zudem erachtet der Kanton es als nicht angebracht, dem Arzt, der den Sterilisationseingriff bei einer urteilsunf‰higen Person vornehmen soll, zu untersagen, selbst an die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde zu gelangen, vor allem in jenen F‰llen, in denen weder nahestehende Personen noch ein Vormund vorhanden sind.