Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

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2 Hat die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde ihre Zustimmung verweigert, so kˆnnen nur die betroffene Person oder ihr Vormund innerhalb von 30 Tagen seit der Erˆffnung das Gericht anrufen.

3 Bevor das Gericht einer Sterilisation zustimmt, hˆrt es als Gesamt-

behˆrde die betroffene Person und die ihr nahestehenden Personen

an. Der zustimmende Entscheid bedarf einer Mehrheit seiner Mitglie-

der.

Das Bundesgericht, sieben Kantone (JU, ZH, NE, TI, OW, BS, ZG) und acht Organisationen (SGGG, FMH, VFG, IPSC, SVCG, insieme, Pro Infirmis, Heimverband Schweiz) nahmen zu Artikel 9 Stellung.

Das Bundesgericht h‰lt es aus Transparenzgr¸nden und in Analogie zu den verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf kantonaler Stufe f¸r angezeigt, auch die Rechtsmittel ans Bundesgericht ausdr¸cklich darzustellen und die im Begleitbericht erw‰hnte Mˆglichkeit der Berufungsf‰hgigkeit des Sterilisationsentscheides in Art. 44 OG ausdr¸cklich festzuhalten.

Der Kanton Zug unterst¸tzt das Recht der betroffenen Person auf richterliche Beurteilung ausdr¸cklich.

Der Kanton Jura bezweifelt, dass eine urteilsunf‰hige Person in der Lage sei, Rekurs einzulegen.

Der Heimverband Schweiz schl‰gt eine Anpassung von Artikel 9 Absatz 1 vor: "Gegen die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehˆrde kˆnnen die betroffene oder eine ihr nahestehende Person oder ihr Vormund oder Mitarbeiter/innen von Institutionen, welche in enger persˆnlicher Beziehung zur betroffenen Person stehen, innerhalb von 30 Tagen seit der Erˆffnung das nach dem kantonalen Recht bestimmte Gericht anrufen."

Mit Blick auf Absatz 2 verlangen die Organisationen FMH und VFG sowie die Kantone Neuenburg, Z¸rich, Tessin und Basel-Stadt eine Ausdehnung des Rekursrechts auch auf die Eltern (FMH, BS, NE), auf der betroffenen Person nahestehende Personen (ZH, NE) bzw. in jedem Fall auf die Person, die den Eingriff beantragt hat (TI). Der VFG f¸hrt diesbez¸glich als Beispiel Artikel 420 ZGB an: "Gegen die Handlungen des Vormundes kann der Bevormundete, der urteilsf‰hig ist, sowie jedermann, der ein Interesse hat, bei der Vormundschaftsbehˆrde Beschwerde f¸hren."

Die Organisationen insieme, SVCG und Pro Infirmis schlagen folgende Anpassung von Absatz 2 vor: "Hat die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde ihre Zustimmung verweigert, so kˆnnen nur die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin innerhalb von 30 Tagen seit der Erˆffnung das Gericht anrufen."

Das Institut f¸r Polizeiwissenschaft und Kriminologie der Universit‰t Lausanne kritisiert scharf, dass in diesem Artikel erneut die Interessen des Kindes und der Personen, die sich wahrscheinlich um das Kind k¸mmern m¸ssten, nicht ber¸cksichtigt w¸rden. Daher empfiehlt das Institut folgende Anpassung von Absatz 2: "Hat