Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht

- 2 -

2. Gegenstand der Vernehmlassung

Am 5. Oktober 1999 reichte Nationalr‰tin Margrit von Felten eine Parlamentarische Initiative ein, mit der die Schaffung einer Rechtsgrundlage f¸r die Entsch‰digung von Personen verlangt wird, die gegen ihren Willen sterilisiert wurden oder unter Druck einer Sterilisation zustimmten. Die Kommission f¸r Rechtsfragen des Nationalrates behandelte nicht nur die Frage der Entsch‰digungen an Opfer von Zwangssterilisationen. Sie pr¸fte auch, welche Voraussetzungen und Verfahren einzuhalten sind, damit eine Sterilisation zul‰ssig ist. Denn eine Sterilisation, die gegen den Willen oder unter erzwungener Einwilligung der betroffenen Person vorgenommen wird, stellt eine schwere Kˆrperverletzung im Sinne von Artikel 122 des Strafgesetzbuches dar.

Die Gesetzesvorlage umfasst zwei Teile. Der erste Teil regelt neu die Voraussetzungen, unter denen eine Sterilisation k¸nftig als zul‰ssig betrachtet wird, sowie die einzuhaltenden Verfahren. Die Sterilisation von Minderj‰hrigen sowie von vor-¸bergehend urteilsunf‰higen Personen ist verboten. Die Sterilisation von dauernd urteilsunf‰higen Personen ist nur in Ausnahmef‰llen und unter strengen Voraussetzungen zul‰ssig; zudem darf der Eingriff nur mit Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehˆrde vorgenommen werden.

Im zweiten Teil beantragt die Kommission, dass Personen, an denen in der Vergangenheit Zwangssterilisationen oder -kastrationen vorgenommen wurden, als Opfer von Straftaten im Sinne von Artikel 124 der Bundesverfassung (BV) gelten. Diese Personen sollen eine Entsch‰digung f¸r den erlittenen Schaden und eine Genugtuung beantragen kˆnnen. Der Vollzug dieses Teils des Gesetzes ist Sache der Kantone. Der Bund erstattet den Kantonen 50% der tats‰chlichen Ausgaben f¸r die Entsch‰digung und Genugtuung.

3. Allgemeine Beurteilung des Vorentwurfs

3.1 Grunds‰tzliche Zustimmung

Die beiden im Vorentwurf enthaltenen Grundideen (bundesrechtliche Regelung der Voraussetzungen k¸nftiger Sterilisationen und Entsch‰digung der Opfer fr¸herer Zwangssterilisationen oder ñkastrationen) stiessen bei 22 Kantonen (BL, NW, AI, GR, SG, BS, GE, AG, TI, LU, VS, OW, NE, AR, FR, ZG, BE, ZH, UR, SO, JU und SZ) und vier Parteien (SP, CSP, Gr¸ne, CVP) grunds‰tzlich auf Zustimmung. Von den 26 angefragten Organisationen haben 23 geantwortet: 19 schliessen sich der allgemeinen Zielsetzung des Vorentwurfs an und nehmen diese positiv auf (sek, SGP, SGGG, Arbeitsgemeinschaft Opferberatungsstellen Region 2, SIG, insieme, FMH, VFG, Pro Mente Sana1, Christkatholische Kirche der Schweiz, SBS, SVCG, SBK, SAMW, COROLA, Pro Infirmis, Heimverband Schweiz, KVEB, LSDH).

1 Die Stiftung Pro Mente Sana legte ihrer Stellungnahme die Antworten der Pro Mente Sana romande bei.