Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht
- 21 -
Das ISPC weist darauf hin, dass gem‰ss der derzeitigen Formulierung von Artikel 12 Absatz 1 nur die Sterilisation und nicht auch die Kastration als pr‰ventive therapeutische Massnahme bei schweren Sexualstraftaten ber¸cksichtigt werde. Daher schl‰gt das Institut f¸r Polizeiwissenschaft und Kriminologie einen f¸nften Absatz mit folgendem Wortlaut vor: "Nicht missbr‰uchlich ist eine Kastration, wenn sie im Rahmen sichernder Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgenommen wurde." Zur Unterst¸tzung ihres Vorschlags verweist das ISPC auf die Ergebnisse einer grossangelegten Untersuchung in Deutschland, nach der 70% der Sexualstraft‰ter, die mit ihrem Einverst‰ndnis kastriert wurden, die Folgen dieser Operation sehr positiv erlebt haben.
Die Gr¸nen weisen darauf hin, dass eine schriftliche Einwilligung in einen Sterilisationseingriff nicht ausschliesse, dass die betroffene Person unter Druck gesetzt worden sei, um ihre Zustimmung zu erhalten.
Die SBK erkl‰rt sich grunds‰tzlich mit Artikel 12 einverstanden, lehnt jedoch die pr‰ventive Kastration im Rahmen sichernder Massnahmen bei Sexualstraft‰tern auch bei allf‰lliger Zustimmung des Betroffenen ab, da es sich dabei um einen Verstoss gegen die Menschenw¸rde handle.
Die SGGG stellt klar, dass nicht alle Kastrationen unter Zwang erfolgen. Bestimmte Kastrationen seien medizinisch indiziert und fielen somit nicht unter das Paradigma der Zwangskastrationen.
Der VFG vermisst in Artikel 12 eine klare Regelung der Kastration. Er mˆchte die Kastration von Personen, die schwere Sexualstraftaten begangen haben, zulassen, sofern die betroffene Person dem Eingriff zustimmt. Zudem m¸sse der Artikel eine Verpflichtung der Behˆrden enthalten, F‰lle von Zwangssterilisationen/- kastrationen zu melden und das Entsch‰digungsverfahren in Gang zu setzen. Es sei unrealistisch zu erwarten, dass eine urteilsunf‰hige Person einen Entsch‰digungsantrag stellen kˆnne.
Die Pro Mente Sana romande erkl‰rt zu Absatz 4 dieser Bestimmung, dass das Kriterium einer Gefahr f¸r die psychische Gesundheit zur Rechtfertigung einer Sterilisation nach dem gegenw‰rtigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht anwendbar sei. Zudem sei die r¸ckwirkende Beurteilung dieses Kriteriums nicht nur schwierig, sondern kˆnne auch als willk¸rlich empfunden werden und damit zur Folge haben, dass Entsch‰digungen verweigert w¸rden. Die Organisation w¸nscht deshalb, dass auf dieses Kriterium f¸r die Verweigerung einer Entsch‰digung verzichtet wird.
4.2.3 Art. 13 Entsch‰digung und Genugtuung; Grundsatz
1 Die betroffene Person kann eine Entsch‰digung f¸r den erlittenen
Schaden verlangen, wenn ihre anrechenbaren Einnahmen nach Artikel 3c des Bundesgesetzes vom 19. M‰rz 1965 ¸ber Erg‰nzungslei-
stungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG) das Vierfache des massgebenden Hˆchstbetrages f¸r den all-