Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

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Der Kanton Luzern regt an, in Art. 16 in subsidi‰rer Weise die gleichen Zust‰ndigkeiten wie im OHG vorzusehen, damit nicht jeder Kanton eigene Vollzugsbestimmungen erlassen muss.

Der Kanton Genf h‰lt fest, es sei unnˆtig, dass sich das Opfer an eine Beratungsstelle nach OHG wenden kˆnne, wenn der Kanton eine Behˆrde bestimme, die f¸r die Pr¸fung der Gesuche und f¸r die Gew‰hrung einer Entsch‰digung oder Genugtuung zust‰ndig sei. Denn zum einen sei das OHG auf Geschehnisse vor 1993 nicht anwendbar, und zum anderen kˆnne dies zu einer unklaren Abgrenzung zwischen zwei verschiedenen Stellen f¸hren.

Der Kanton Waadt ‰ussert grosse Vorbehalte hinsichtlich des Zustands der Archive in den Kantonen und hinsichtlich der Mˆglichkeit, die Verantwortung der kantonalen Behˆrden in zuverl‰ssiger Weise zu beurteilen (Art. 16 Abs. 2).

Die Gr¸nen begr¸ssen die im Sinne des OHG formulierte Regelung der Zust‰ndigkeiten, da sie f¸r die Opfer g¸nstig sei.

Das Bundesgericht h‰lt es f¸r notwendig, in Analogie zu Artikel 17 OHG eine von der Verwaltung unabh‰ngige kantonale Beschwerdeinstanz vorzuschreiben. Aus Transparenzgr¸nden schl‰gt es zudem vor, die Mˆglichkeit, kantonale Entscheide ans Bundesgericht weiterzuziehen, ausdr¸cklich festzuhalten.

4.2.7. Art. 17 Verfahren

1 Das Gesuch um Entsch‰digung oder Genugtuung muss kurz be-

gr¸ndet werden.

2 Die zust‰ndige Behˆrde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie entscheidet in einem einfachen und raschen Verfahren.

3 Das Verfahren ist unentgeltlich, ausgenommen bei offensichtlich mutwilligen Gesuchen.

4 Die Opferberatungsstellen gew‰hren der betroffenen Person bei Bedarf juristische Hilfe. Art. 3 Abs. 4 OHG gilt sinngem‰ss.

Die Kantone Zug, Glarus, Genf und Bern, die Arbeitsgemeinschaft Opferberatungsstellen Region 2, der SIG und die Gr¸nen ‰usserten sich zu Artikel 17.

Die Kantone Zug, Glarus und Genf sowie die Arbeitsgemeinschaft Opferberatungsstellen Region 2 zeigen sich sehr skeptisch bez¸glich Absatz 2. Sie sind der Ansicht, es sei sehr schwierig, bei Sterilisations- und Kastrationsf‰llen, die ¸ber zwanzig Jahre zur¸ckl‰gen, den Sachverhalt festzustellen. Unter diesen Umst‰nden erachten sie ein "einfaches und rasches" Verfahren als wenig realistisch, da es schwierig sein werde, die F‰lle zu rekonstruieren, f¸r die keine klaren Beweise vorl‰gen. Mit Bezug auf Absatz 4 h‰lt die Genfer Regierung ausserdem fest, dass diese Bestimmung die Kosten f¸r die Soforthilfe im Sinne des OHG erheblich erhˆhen kˆnnte.