Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

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Der Kanton Bern erachtet die Soforthilfe f¸r Opfer von kurz zur¸ckliegenden F‰llen als gerechtfertigt, doch bei Geschehnissen, die in der Vergangenheit stattgefunden h‰tten, sei dies nicht der Fall, da die Opfer keine sofortige Hilfe und Unterst¸tzung mehr benˆtigten.

Der Kanton Freiburg weist darauf hin, dass Artikel 15 des Vorentwurfs zu Ungleichbehandlungen f¸hren kˆnnte. Denn die Opfer von Zwangssterilisationen oder -kastrationen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden seien, w¸rden nur eine beschr‰nkte Genugtuungssumme erhalten, w‰hrend diese Summe im Rahmen des OHG nicht beschr‰nkt sei. Das OHG w‰re aber das einzige Gesetz, das f¸r eventuelle Opfer von missbr‰uchlichen Sterilisationen und Kastrationen anwendbar w‰re, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden sind.

4.2.6 Art. 16 Zust‰ndige Behˆrde

1 Die Kantone bestimmen die Behˆrde, die f¸r die Pr¸fung der Gesu-

che und f¸r die Gew‰hrung einer Entsch‰digung oder Genugtuung zust‰ndig ist.

2 Die Gew‰hrung einer Entsch‰digung oder Genugtuung obliegt jenem Kanton, dessen Behˆrde die Sterilisation oder Kastration ange-

ordnet oder bewilligt hat. In den ¸brigen F‰llen ist jener Kanton zur Gew‰hrung von Entsch‰digung und Genugtuung verpflichtet, auf dessen Gebiet der Eingriff stattgefunden hat.

3 Die betroffene Person kann sich an die zust‰ndige Behˆrde in ihrem Wohnsitzkanton oder an eine Beratungsstelle gem‰ss Artikel 3 OHG

wenden. Die Behˆrde oder die Beratungsstelle steht ihr bei den nˆti-

gen Abkl‰rungen und Vorkehren f¸r die Einreichung eines Gesuchs um Entsch‰digung oder Genugtuung unentgeltlich bei.

Zu diesem Artikel ‰usserten sich die Kantone Bern, Luzern, Waadt und Genf sowie die Gr¸nen.

Der Kanton Bern erachtet die freie Wahl der Beratungsstelle f¸r die Opfer zwar als Vorteil, in der Praxis f¸hre dies jedoch f¸r den Kanton zu einem unbefriedigenden Ergebnis. Ausserdem werde mit der derzeitigen Bestimmung nicht festgelegt, wer in einem Fall zust‰ndig sei, der mehrere Kantone betreffe. Die Subventionen f¸r die Beratungsstellen seien relativ hoch, und die Beratungsstellen derjenigen Kantone, die ¸ber ein gutes Angebot verf¸gten, seien bereits jetzt ¸berlastet. Daher lehnt die Berner Regierung die in Artikel 16 vorgesehene freie Wahl der Beratungsstelle durch die Opfer ab. Sie schl‰gt vor, die Zust‰ndigkeit f¸r die Soforthilfe und die langfristige Hilfe f¸r die Opfer entweder gleich wie dies in Artikel 16 Absatz 1 und 2 f¸r Entsch‰digungen und Genugtuungen vorgesehen ist zu regeln oder aber die freie Wahl der Beratungsstelle auf eine Erstberatung zu beschr‰nken.

Die Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz OHG empfiehlt, die Zust‰ndigkeiten der Kantone zu regeln, damit Artikel 16 Absatz 3 angemessen umgesetzt werden kann.