Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten
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4.2.10 Art. 20 Einsichtsrecht in das Beweismaterial
1 Nat¸rliche und juristische Personen, ihre Rechtsnachfolger sowie die Behˆrden und Verwaltungsstellen sind gehalten, der zust‰ndigen Behˆrde Zugang zum Beweismaterial zu verschaffen, das dieser bei
ihren Nachforschungen dient. Die gleiche Verpflichtung besteht gegen¸ber der Behˆrde oder der Beratungsstelle, bei der ein Bei-
standsgesuch nach Artikel 16 Absatz 3 gestellt worden ist.
2 Die Verpflichtung nach Absatz 1 geht jeder gesetzlichen oder ver-
traglichen Geheimhaltungspflicht vor.
3 Wer geltend macht, Opfer einer Zwangssterilisation oder -kastration zu sein, ist berechtigt, Einsicht in das Beweismaterial zu nehmen. Die
nat¸rlichen und juristischen Personen sowie die Behˆrden und Ver-
waltungsstellen nach Absatz 1 sind gehalten, der betroffenen Person Zugang zum betreffenden Beweismaterial zu verschaffen.
Der Kanton Graub¸nden weist darauf hin, in diesem Artikel sei nicht geregelt, in welcher Form betroffene Opfer die erfolgte Zwangssterilisation nachweisen m¸ssten und wem die Beweislast obliege. Eine Kl‰rung dieses Punktes sei im Interesse der zahlenden Kantone wie auch der Opfer. Denn wenn keine Krankenunterlagen mehr vorhanden seien, kˆnne eine erfolgte Sterilisation bei weiblichen Anspruchsberechtigten nur mit invasiven Mitteln nachgewiesen werden. Es stelle sich die Frage, ob ein derartiger Eingriff f¸r die Betroffenen ¸berhaupt zumutbar sei.
Der Kanton Waadt schl‰gt eine Regelung vor, wonach die Personen, die ihre Dossiers konsultieren, sich von einer ƒrztin oder einem Arzt oder einer anderen kompetenten Person begleiten lassen kˆnnen.
4.2.11 Art. 21 Strafbestimmungen
1 Mit Haft oder Busse bis zu 50'000 Franken wird bestraft, wer vors‰tzlich gegen Artikel 19 oder gegen Artikel 20 Abs‰tze 1 und 3 verstˆsst. Bei Fahrl‰ssigkeit kann eine Busse bis zu 10'000 Franken an-
geordnet werden.
2 Die Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 des Straf-
gesetzbuches bleibt vorbehalten.
3 Auf Widerhandlungen in Gesch‰ftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7
des Bundesgesetzes vom 22. M‰rz 1974 ¸ber das Verwaltungsstraf-
recht anwendbar.
4 Die Kantone sind f¸r die Strafverfolgung zust‰ndig.
Zu diesem Artikel nahmen die Kantone Uri und Z¸rich Stellung.