Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten

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Die Organisationen SBS, SAMW und FMH, die Kantone Neuenburg und Obwalden und die EVP ‰ussern sich zum Inhalt von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und b.

Der SBS schl‰gt vor, dass analog zu Artikel 397e ZGB Personen, die professionell in der Sozialarbeit und in der Psychiatrie t‰tig sind, f¸r die ‹berpr¸fung des Sachverhalts beigezogen werden.

Nach Ansicht der FMH besteht ein Widerspruch zwischen den Buchstaben a und b, da ein Psychiater f¸r ein sorgf‰ltiges Gutachten zwingend auch die persˆnlichen und sozialen Verh‰ltnisse des Patienten abkl‰ren m¸sse.

Aus diesem Grund erachtet auch die SAMW einen zweiten Bericht, wie er in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen ist, als nicht erforderlich.

Der Kanton Neuenburg verlangt in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b, dass bei der Verfassung des zweiten Berichts im Zusammenhang mit der Beantragung eines Sterilisationseingriffs nicht nur die sozialen Verh‰ltnisse der geistig behinderten Person ber¸cksichtigt werden, sondern auch ihre F‰higkeit, ein Kind zu erziehen.

Die EVP vertritt die Auffassung, dass es angemessener w‰re, ein Verfahren vorzusehen, das die pr‰ventive Sterilisation erleichtere, um eine allf‰llige Zwangsabtreibung zu vermeiden, statt sich auf ein Gutachten und einen Bericht zu konzentrieren, mit dem die psychische und soziale Verfassung der betroffenen Person belegt werde.

Die Kantone Jura, Basel-Stadt und Tessin, die Pro Mente Sana und die SP gehen vor allem auf die Zusammensetzung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehˆrde ein (Art. 8 Abs. 3). Wie bereits erw‰hnt, umfasst die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde in verschiedenen Kantonen nur ein Mitglied. Die Pro Mente Sana und die SP verlangen diesbez¸glich, dass sich die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde aus mindestens drei Personen zusammensetzt. Die Kantone Basel und Jura halten fest, dass die erw‰hnte Bestimmung nur in jenen Kantonen gelten solle, in denen sich die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde aus mehreren Mitgliedern zusammensetze.

Der Kanton Tessin erkl‰rt, die Abs‰tze 2 Buchstabe c und 3 seien im Tessin nicht anwendbar, da sich die Aufsichtsbehˆrde aus Verwaltungsangestellten und nicht aus unabh‰ngigen Mitgliedern zusammensetze.

4.1.8 Art. 9 Gerichtliche Beurteilung

1 Gegen die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehˆrde kˆnnen die betroffene oder eine ihr nahestehende Person oder ihr Vormund innerhalb von 30 Tagen seit der Erˆffnung das nach dem kantonalen Recht bestimmte Gericht anrufen.