Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/3: Entschädigung für Opfer von Zwangssterilisationen (Parlamentarische Initiative 99.451 n.) · 29 Seiten
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b. die Sterilisation 30 Tage vor dem vorgesehenen Eingriff der vor-
mundschaftlichen Aufsichtsbehˆrde melden.
3 Die vormundschaftliche Aufsichtsbehˆrde muss die Meinung einer weiteren ƒrztin oder eines weiteren Arztes einholen. Nˆtigenfalls ordnet sie ein psychiatrisches Gutachten ¸ber die Urteilsf‰higkeit der betroffenen Person an und ergreift die geeigneten Massnahmen.
Dreizehn Kantone (JU, ZH, BE, NE, VS, TI, ZG, OW, GE, BS, SG, GR, SO), neun Organisationen (FMH, SBS, SIG, SBK, KVEB, Pro Mente Sana, SVCG, insieme, Pro Infirmis) und die SP brachten Bemerkungen zu diesem Artikel an.
Auf Kritik stiess zun‰chst bei f¸nf Kantonen (TI, OW, BS, SO, GR) und zwei Organisationen (SBS und SIG) die Frist von 30 Tagen (Abs. 2 Bst. b), die als zu kurz erachtet wird. Damit die in Artikel 6 vorgesehenen Schutzmassnahmen von der Vormundschaftsbehˆrde tats‰chlich umgesetzt werden kˆnnten, sei eine Verl‰ngerung dieser Frist notwendig. Der SBS und der Kanton Graub¸nden verlangen eine Frist von mindestens zwei Monaten.
Die Kantone Wallis und Neuenburg erachten die Umsetzung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Lˆsung als problematisch. F¸r den Kantone Wallis ist eine urteilsf‰hige Person in der Lage, selbstst‰ndig ¸ber die gew¸nschte medizinische Lˆsung zu entscheiden, unabh‰ngig davon, ob sie von einer vormundschaftlichen Massnahme betroffen ist oder nicht. Das in Artikel 6 vorgesehene Verfahren entspreche nicht den derzeitigen Regeln, die f¸r den Entscheidungsprozess im medizinischen Bereich g‰lten.
Der Kanton Neuenburg und die FMH sind der Ansicht, Artikel 6 Absatz 3 gehe zu weit. Die ƒrztinnen und ƒrzte der FMH weisen ausdr¸cklich darauf hin, es sei nicht ¸berzeugend, dass die Vormundschaftsbehˆrde in jedem Fall eingeschaltet werden m¸sse und in jedem Fall eine ‰rztliche Zweitmeinung einholen m¸sse. Zudem seien die ƒrztin oder der Arzt nicht ¸ber alle Vormundschaften ihrer Patientinnen und Patienten informiert. Diesbez¸glich h‰lt der Kanton Neuenburg mit Bezug auf den Inhalt von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a fest, dessen Anwendung h‰tte zur Folge, dass die ƒrzte alle Sterilisationsanfragen der vormundschaftlichen Aufsichtsbehˆrde melden m¸ssten.
Die Kantone Z¸rich und St. Gallen schlagen in Bezug auf Artikel 6 Absatz 3 vor, die Einwilligung f¸r einen Sterilisationseingriff solle in erster Instanz durch die Vormundschaftsbehˆrde erteilt werden, die die Angelegenheit gest¸tzt auf Art. 422 des Zivilgesetzbuches der Aufsichtsbehˆrde zur Genehmigung unterbreiten kˆnne.
Der Kanton Basel-Stadt erachtet Absatz 3 als unklar, da nicht angegeben sei, ob der Arzt den Sterilisationseingriff nach der Meldung durchf¸hren d¸rfe oder ob er die Zweitmeinung abwarten m¸sse. Der Kanton verlangt, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes vor dem Sterilisationseingriff erf¸llt sein muss.
Die SBK bef¸rchtet, dass die ƒrzte die Zweitmeinung allein aufgrund des Aktenstudiums abgeben werden. Daher verlangt sie, dass die beauftragte ƒrztin bzw.