Vorlage_ChemV
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten
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2 Die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund anzubringen.
1.2 Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
1 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden.
2 Offiziell eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden.
3 Ergibt sich aus der Einstufung durch die Herstellerin, dass ein Stoff oder eine Zubereitung mit mehreren Gefahrensymbolen zu kennzeichnen wäre, so gilt:
a. Muss mit dem Gefahrensymbol T+ oder T gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn, Xi und C verzichtet werden.
b. Muss mit dem Gefahrensymbol C gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn und Xi verzichtet werden.
c. Muss mit dem Gefahrensymbol E gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole F, F+ und O verzichtet werden.
d. Muss mit dem Gefahrensymbol Xn gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung des Gefahrensymbols Xi verzichtet werden.
2 Besondere Gefahren
2.1 Einfache R-Sätze
R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich.
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosions-
gefährlich.
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders
explosionsgefährlich.
R 4 Bildet hoch empfindliche explosionsgefährliche Metallverbindun-
gen.
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig.
R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig.
R 7 Kann Brand verursachen.
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.
R 10 Entzündlich.
R 11 Leichtentzündlich.