Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage

5.4 Zubereitungen, die Aktivchlor enthalten

Zubereitungen, die mehr als 1 Prozent Aktivchlor enthalten und die für jedermann erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.»

5.5 Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden

Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisung des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.»

5.6 Zubereitungen in Aerosolform

Für Druckgaspackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19926 fallen, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung Artikel 9a und die Ziffern 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 19757 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen.

5.7 Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff enthalten

Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, die aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Prozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in der offiziellen Einstufung (Art. 9) für den Stoff genannte Konzentration, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.»

5.8 Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten

Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen solchen von mehr als 55 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Prozent entzündliche

6 SR 817.0

7 ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG (ABl. L 23 vom 28.1.1994, S. 28).