Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

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R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen,

Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.

R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge-

rer Exposition durch Einatmen.

R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge-

rer Exposition durch Berührung mit der Haut.

R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge-

rer Exposition durch Verschlucken.

R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge-

rer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.

R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge-

rer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge-

rer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge-

rer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Einatmen.

R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Berührung mit der Haut.

R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Verschlucken.

R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.

R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig

schädliche Wirkungen haben.

R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig

schädliche Wirkungen haben.

R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig

schädliche Wirkungen haben.