Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

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5.13 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist

Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist, so muss sie mit dem R-Satz R 33 gekennzeichnet sein, sofern dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Prozent enthalten ist; vorbehalten bleiben andere in der offiziellen Einstufung (Art. 9) vorgegebene Konzentrationsgrenzen.

5.14 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist

Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist, so muss sie mit dem R-Satz R 64 gekennzeichnet sein, sofern dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Prozent enthalten ist; vorbehalten bleiben andere in der offiziellen Einstufung (Art. 9) vorgegebene Konzentrationsgrenzen.

6 Etikette mit der Kennzeichnung

1 Die Etikette muss an der Verpackung so befestigt werden, dass diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird.

2 Für die Abmessungen der Etikette gelten folgende Formate:

Fassungsvermögen der Verpackung Format (in mm)

nach Möglichkeit

bis 3 Liter mindestens 52×74

über 3 Liter bis höchstens 50 Liter mindestens 74×105

über 50 Liter bis höchstens 500 Liter mindestens 105×148

über 500 Liter mindestens 148×210

3 Die Etikette darf ausschliesslich die in dieser Verordnung für die Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sowie gegebenenfalls ergänzende Hygiene- und Sicherheitsinformationen enthalten.

4 Jedes Gefahrensymbol muss mindestens einen Zehntel der Fläche der Etikette einnehmen und mindestens 1 cm2 gross sein.

5 Auf eine Etikette kann verzichtet werden, wenn die Angaben nach den Artikel 39- 46 auf der Verpackung selbst deutlich angebracht sind.

6 Farbe und Aufmachung der Etikette oder – im Falle von Absatz 5 – der Verpackung müssen so gestaltet sein, dass sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben.