Vorlage_ChemV
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten
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Art. 12 Abs. 2 Bst. a
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 17 Abs. 2 letzter Satz
... Die Anforderungen an diese Prüfberichte dürfen nicht über die technische Beschreibung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a oder d hinausgehen.
Art. 19 Technische Beschreibung
1 Die technische Beschreibung muss, entsprechend der Menge des Stoffes, die von der Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von der ausländischen Herstellerin in der Schweiz und im EWR pro Jahr insgesamt in Verkehr gebracht wird, enthalten:
a. bei mehr als 1 Tonne: Angaben nach Anhang VII A der Richtlinie 67/548/EWG;
b. bei Mengen zwischen 100 kg und 1 Tonne: Angaben nach Anhang VII B der Richtlinie 67/548/EWG;
c. bei Mengen zwischen 10 und 100 kg: Angaben nach Anhang VII C der Richtlinie 67/548/EWG;
d. bei anmeldepflichtigen Polymeren: Angaben nach Anhang VII D der Richtlinie 67/548/EWG.
2 Bei der erstmaligen Anmeldung eines neuen Stoffes kann die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen eine Zusammenfassung der technischen Beschreibung akzeptieren, wenn die Anmelderin nachweist, dass:
a. die Schutzdauer der Daten in der EU abgelaufen ist; und
b. die Identität des Stoffes sowie der Gehalt und die Identität der Verunreinigungen gleich sind wie diejenigen des in der EU angemeldeten Stoffes.
Art. 26 Abs. 2 Bst. e
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 31 Abs. 2 Bst. b
2 Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b verkürzt sich auf 30 Tage, wenn folgende Unterlagen eingereicht wurden:
b. eine technische Beschreibung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder c.
Art. 35 Abs. 3
3 Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die Verpackungen den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen entsprechen.