Vorlage_ChemV
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten
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Art. 77 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 78 Abs. 1
1 Die Selbstbedienung muss ausgeschlossen sein für:
a. Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen;
b. besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 76 Buchstabe a, die für jedermann erhältlich sind.
Art. 79 Abs. 2
2 Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen gewerblich nur an mündige Personen abgegeben werden.
Art. 80 Abs. 2, 3 Einleitungssatz und 3bis
2 Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zubereitung gewerblich an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss die Bezügerin bei der Abgabe über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informieren.
3 Bei der gewerblichen Abgabe an die breite Öffentlichkeit von Stoffen und Zubereitungen, die als giftig, explosionsgefährlich oder ätzend mit dem R-Satz R 35 gekennzeichnet sind, sowie von Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, muss die Abgeberin zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Pflichten:
3bis Der Versand von Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, ist von der Aufzeichnungspflicht nach Absatz 3 ausgenommen: die Sendung muss in diesem Fall als Einschreibsendung aufgegeben werden und mit dem Vermerk "eigenhändig" versehen werden.
Art. 81 Abs. 1
1 Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zubereitung an die breite Öffentlichkeit gewerblich abgibt, muss über besondere Sachkenntnis verfügen. Das EDI kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 102 Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörden
Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in den Artikeln 100 Absatz 2 und 101 Absatz 1 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die Behörde des Kantons, in dem die Pflichtige ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat, die nötigen Massnahmen.