Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

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4 Für Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol T+, T oder Xn müssen nur diejenigen Stoffe mit dem Gefahrensymbol T+, T oder Xn berücksichtigt und unter Vorbehalt von Absatz 3 angegeben werden, deren Konzentration folgenden untersten Grenzwert (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet:

a. den Grenzwert Xn, der bei der offiziellen Einstufung festgelegt worden ist;

b. sofern eine Festlegung nach Buchstabe a nicht vorhanden ist: den Grenzwert Xn nach Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 19995 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG).

5 Für Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol C müssen nur diejenigen Stoffe mit dem Gefahrensymbol C berücksichtigt und unter Vorbehalt von Absatz 3 angegeben werden, deren Konzentration den folgenden untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xi) erreicht oder überschreitet:

a. den Grenzwert, der für sie bei der offiziellen Einstufung festgelegt worden ist;

b. den Grenzwert Xi nach Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG.

5 Bestimmungen für Zubereitungen mit besonderen Gefahren

5.1 Cyanacrylathaltige Klebstoffe

1 Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.»

2 Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

5.2 Isocyanathaltige Zubereitungen

Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten.»

5.3 Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten

Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten.»

5 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/8/EG (ABl. L 19 vom 24.01.2006, S. 12).