Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

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R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken.

R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.

R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der

Haut.

R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.

R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane.

R 36/38 Reizt die Augen und die Haut.

R 36/37/38 Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut.

R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut.

R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.

R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der

Haut.

R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.

R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei

Berührung mit der Haut.

R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und

durch Verschlucken.

R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der

Haut und durch Verschlucken.

R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berüh-

rung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen. R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit

der Haut.

R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlu-

cken.

R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen

und bei Berührung mit der Haut.

R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen

und durch Verschlucken.

R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit

der Haut und durch Verschlucken.