Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

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a. Gesundheitsgefahren:

1. R-Sätze, die durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen. In bestimmten Fällen müssen die R-Sätze nach den Tabellen in Anhang II, Teil B der Richtlinie 1999/45/EG angenommen werden. Insbesondere müssen die R-Sätze der Bestandteile, die für die Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmals ausschlaggebend sind, auf dem Kennzeichnungsschild erscheinen.

2. R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die den Bestandteilen zugeordnet wurden, die aber nicht durch ein Symbol dargestellt sind.

b. Gefahren aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften:

1. R-Sätze, die durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen. Insbesondere müssen die R-Sätze der Bestandteile, die für die Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmals ausschlaggebend sind, auf dem Kennzeichnungsschild erscheinen.

2. R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die den Bestandteilen zugeordnet wurden, die aber nicht durch ein Symbol dargestellt sind.

3. Die R-Sätze R 11 und R 12 müssen nicht aufgeführt werden, wenn sie eine Wiederholung der Gefahrenbezeichnung des Symbols darstellen.

c. Umweltgefahren:

1. R-Sätze, die dem Gefährlichkeitsmerkmal «umweltgefährlich» entsprechen.

2. Wenn der R-Satz R 50 zusätzlich zu den kombinierten R-Sätzen R 51/53 oder R 52/53 oder zu dem R-Satz R 53 allein zugeordnet wurde, ist der kombinierte R-Satz R 50/53 zu verwenden.

2.5 Ausnahmen

1 Die Angabe von R-Sätzen ist nicht erforderlich für Stoffe, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die:

a. als reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder brandfördernd eingestuft sind; oder

b. als gesundheitsschädlich eingestuft und nicht für jedermann erhältlich sind.

2 Die Angabe von R-Sätzen ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die:

a. als leicht entzündlich, brandfördernd oder reizend ohne den R-Satz «Gefahr ernster Augenschäden» (R 41) eingestuft sind; oder

b. als umweltgefährlich eingestuft sind und mit dem Gefahrensymbol N zu kennzeichnen sind.

3 Bei den Gefahrensymbolen F und F+ müssen die R-Sätze R 11 oder R 12 nicht angegeben werden.