Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

R 12 Hochentzündlich.

R 14 Reagiert heftig mit Wasser.

R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen. R 17 Selbstentzündlich an der Luft.

R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher

Dampf/Luft-Gemische möglich.

R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden.

R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen.

R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut. R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.

R 23 Giftig beim Einatmen.

R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut.

R 25 Giftig beim Verschlucken.

R 26 Sehr giftig beim Einatmen.

R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.

R 28 Sehr giftig beim Verschlucken.

R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.

R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. R 33 Gefahr kumulativer Wirkung.

R 34 Verursacht Verätzungen.

R 35 Verursacht schwere Verätzungen.

R 36 Reizt die Augen.

R 37 Reizt die Atmungsorgane.

R 38 Reizt die Haut.

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.

R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.

R 41 Gefahr ernster Augenschäden.

R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich.

R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.

R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.

R 45 Kann Krebs erzeugen.