Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

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Art. 37 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 4

1 Behälter von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein, wenn:

2 Behälter von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich und die als giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, hoch entzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden. Ausgenommen sind Aerosole, die nur als hochentzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind.

4 Für Druckgaspackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 fallen, gelten zusätzlich zu den Verpackungsvorschriften dieser Verordnung die Ziffern 2.1, 3, 4, 5 und 6 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 19753 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen.

Art. 41 Kennzeichnung unvollständig geprüfter neuer Stoffe

Stoffe, die mit einer technischen Beschreibung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder c angemeldet sind, sowie Stoffe, die nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a– d und f–g nicht anmeldepflichtig sind, müssen, solange die technische Beschreibung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a noch nicht vorliegt, zusätzlich mit dem Hinweis «Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff» gekennzeichnet sein.

Art. 42

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 47 Abs. 1, 1bis und 3

1 Die Kennzeichnung muss auf jeder Verpackung oder auf einer mit den Verpackungen fest verbundenen Etikette angebracht werden; sie muss in mindestens zwei Amtssprachen formuliert und deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft sein.

1bis Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Erleichterungen für bestimmte Produkte oder Produktgruppen auf begründeten Antrag hin gewähren.

3 Im Einvernehmen mit einzelnen Endverbraucherinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese Endverbraucherinnen in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.

Art. 48 Innere Verpackungen und Transportverpackungen

1 Die Bestimmungen nach den Artikeln 39–47 gelten als erfüllt, wenn:

2 SR 817.0

3 ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG (ABl. L 23 vom 28.1.1994, S. 28).