Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

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Kennzeichnung sowie die voraussichtliche jährlich in den Verkehr gebrachte Menge nach den Kategorien in Artikel 65 Absatz 4 gemeldet werden.

Art. 65 Abs. 4

4 Bei umweltgefährlichen alten Stoffen und bei umweltgefährlichen Zubereitungen muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1 die voraussichtliche jährlich in den Verkehr gebrachte Menge mit einer der folgenden Kategorien gemeldet werden: weniger als 1 Tonne, zwischen 1 und 10 Tonnen, zwischen 10 und 100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen.

Art. 67 Abs. 2

2 Weicht die jährlich tatsächlich abgegebene Menge umweltgefährlicher alter Stoffe und umweltgefährlicher Zubereitungen von der gemeldeten Kategorie der in den Verkehr gebrachten Menge (Art. 65 Abs. 4) ab, so ist bis zum 31. März des Folgejahres die für das Vorjahr tatsächlich erzielte in den Verkehr gebrachte Menge nach den in Artikel 65 Absatz 4 genannten Kategorien zu melden.

Art. 68 Bst. b

Aufgehoben

Art. 69 Bst. d

Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind:

d. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Lebensmittel, Heilmittel oder Futtermittel verwendet werden;

Art. 70 Abs. 3

3 Wer Stoffe oder Zubereitungen in einer anderen als von der Herstellerin erhaltenen Abgabeform gewerblich abgibt, muss die Kennzeichnung der Herstellerin übernehmen. Anstelle des Namens der Herstellerin muss der eigene Name angegeben werden. Die Ausführung der Kennzeichnung richtet sich nach Artikel 47.

Art. 72 Abs. 1bis

1bis Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nicht in den Originalbehältern aufbewahrt, so müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

a. die Verpackungen dürfen nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können; und

b. der Name des Stoffes oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung angegeben werden.