Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

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Anhang 1 (Art. 39 Abs. 2, 40 Abs. 1, 46, 47 Abs. 2, 100 Abs. 2 Bst. c)

Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen

1 Gefahren

1.1 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung

1 Für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen folgende Gefahrensymbole und -bezeichnungen verwendet werden:

E O F+

Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich

F N T+

Leicht entzündlich Umweltgefährlich Sehr giftig

T Xn C

Giftig Gesundheitsschädlich Ätzend

Xi

Reizend