Vorlage_ChemV
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten
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Anhang 1 (Art. 39 Abs. 2, 40 Abs. 1, 46, 47 Abs. 2, 100 Abs. 2 Bst. c)
Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
1 Gefahren
1.1 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung
1 Für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen folgende Gefahrensymbole und -bezeichnungen verwendet werden:
E O F+
Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich
F N T+
Leicht entzündlich Umweltgefährlich Sehr giftig
T Xn C
Giftig Gesundheitsschädlich Ätzend
Xi
Reizend