Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

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a. die Transportverpackung nach den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen gekennzeichnet sind; und

b. die inneren Verpackungen vor oder unmittelbar nach Entfernen der Transportverpackung nach den Artikeln 39-47 gekennzeichnet werden.

2 Im Fall einer einzigen Verpackung können die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnungen entfallen, sofern die Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Ausgenommen davon sind, im Fall von Zubereitungen, das Gefahrensymbol N und die Gefahrenbezeichnung «Umweltgefährlich», wenn sie als solche auf dem Etikett nicht angegeben worden sind.

3 Die Verantwortung für die Verpackung und Kennzeichnung verbleibt bei der Herstellerin.

Art. 50 Ausnahmen

1 Die Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für:

a. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 38); ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube;

b. Metalle in kompakter Form, Legierungen und Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, wenn sie in der in Verkehr gebrachten Form weder für die Gesundheit des Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr darstellen.

2 Stoffe und Zubereitungen, die wegen einer Aspirationsgefahr als gesundheitsschädlich eingestuft wurden, müssen nicht als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in den Verkehr gebracht werden.

Art. 59 Abs. 1 Bst. g und h

1 Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich schriftlich informieren, wenn:

g. sie für den Stoff Prüfberichte erstellt oder erstellen lässt, die über die technische Beschreibung nach Artikel 19 Absatz 1 hinausgehen;

h. sie weitere Prüfberichte beschaffen kann, die über die technische Beschreibung nach Artikel 19 Absatz 1 hinausgehen.

Art. 63

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 64 Abs. 2

2 Bei Zubereitungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts angemeldet oder mitgeteilt wurden, muss nur die