Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage

3.4 Ausnahmen

1 Die Angabe von S-Sätzen ist nicht erforderlich für Stoffe, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die:

a. als reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder brandfördernd eingestuft sind; oder

b. als gesundheitsschädlich eingestuft und nicht für jedermann erhältlich sind.

2 Die Angabe von S-Sätzen ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die eingestuft sind:

a. als leicht entzündlich, entzündlich, brandfördernd oder reizend ohne den R-Satz «Gefahr ernster Augenschäden» (R 41); oder

b. als umweltgefährlich.

4 Deklaration der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung

1 Grundsätzlich müssen nicht mehr als vier gefährliche Stoffe angegeben werden, auf die die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften der Zubereitung zurückzuführen sind.

2 In jedem Fall sind die gefährlichen Stoffe anzugeben, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben:

a. krebserzeugend;

b. erbgutverändernd;

c. fortpflanzungsgefährdend;

d. sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition;

e. giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von schwer wiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition;

f. sensibilisierend.

3 Unter Vorbehalt von Absatz 2 müssen die gefährlichen Stoffe nicht angegeben werden, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben:

a. explosionsgefährlich;

b. brandfördernd;

c. hochentzündlich;

d. leicht entzündlich;

e. entzündlich;

f. reizend;

g. umweltgefährlich.