Vorlage_ChemV
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten
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3.4 Ausnahmen
1 Die Angabe von S-Sätzen ist nicht erforderlich für Stoffe, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die:
a. als reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder brandfördernd eingestuft sind; oder
b. als gesundheitsschädlich eingestuft und nicht für jedermann erhältlich sind.
2 Die Angabe von S-Sätzen ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die eingestuft sind:
a. als leicht entzündlich, entzündlich, brandfördernd oder reizend ohne den R-Satz «Gefahr ernster Augenschäden» (R 41); oder
b. als umweltgefährlich.
4 Deklaration der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung
1 Grundsätzlich müssen nicht mehr als vier gefährliche Stoffe angegeben werden, auf die die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften der Zubereitung zurückzuführen sind.
2 In jedem Fall sind die gefährlichen Stoffe anzugeben, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben:
a. krebserzeugend;
b. erbgutverändernd;
c. fortpflanzungsgefährdend;
d. sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition;
e. giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von schwer wiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition;
f. sensibilisierend.
3 Unter Vorbehalt von Absatz 2 müssen die gefährlichen Stoffe nicht angegeben werden, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben:
a. explosionsgefährlich;
b. brandfördernd;
c. hochentzündlich;
d. leicht entzündlich;
e. entzündlich;
f. reizend;
g. umweltgefährlich.