Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

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R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen.

R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.

R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.

R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R 51 Giftig für Wasserorganismen.

R 52 Schädlich für Wasserorganismen.

R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

R 54 Giftig für Pflanzen.

R 55 Giftig für Tiere.

R 56 Giftig für Bodenorganismen.

R 57 Giftig für Bienen.

R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.

R 59 Gefährlich für die Ozonschicht.

R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.

R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.

R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden ver-

ursachen.

R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

R 68 Irreversibler Schaden möglich.

2.2 Kombinierte R-Sätze

R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher

Gase.

R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der

Haut.

R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.

R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung

mit der Haut.

R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Ver-

schlucken.