Vorlage_ChemV
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten
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S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/
Gesichtsschutz tragen.
S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über … °C
(vom Hersteller anzugeben) aufbewahren.
3.3 Zuordnung der S-Sätze
1 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden S-Sätzen gekennzeichnet werden. Die Auswahl der S-Sätze richtet sich nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 19674 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG).
2 Offiziell eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten S-Sätzen gekennzeichnet werden.
3 Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs S-Sätze anzugeben. Ein kombinierter S-Satz gilt als ein S-Satz.
4 Angegeben werden muss ein S-Satz über die Entsorgung des Stoffes oder der Zubereitung, es sei denn, die Entsorgung des Stoffes oder der Zubereitung oder diejenige ihrer Verpackung stelle für den Menschen oder die Umwelt eindeutig keine Gefahr dar.
5 Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, gilt Folgendes:
a. Werden ihnen bei der Einstufung die Gefahrensymbole T, T+ oder C zugeordnet, so müssen sie mit den S-Sätzen S 1, S 2 und S 45 gekennzeichnet werden.
b. Wird ihnen bei der Einstufung ein anderes als unter Buchstabe a genanntes Gefahrensymbol zugeordnet, so müssen sie mit den S-Sätzen S 2 und S 46 gekennzeichnet werden, es sei denn, es werde ihnen nur das Gefahrensymbol N zugeordnet.
6 Die S-Sätze müssen unter Beachtung der vorgesehenen Verwendung und der vorhersehbaren Bedingungen ausgewählt werden.
7 Redundanzen und Zweideutigkeiten sind bei der Wahl der S-Sätze zu vermeiden.
8 Falls die S-Sätze aus technischen Gründen nicht auf der Etikette oder der Verpackung angebracht werden können, dürfen sie als separate schriftliche Information abgegeben werden.
4 ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3 und ABl. 236 vom 7.7.2004, S. 18). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.