Vorlage_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 29 Seiten

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Art. 107 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a

1 Stoffe, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und nach neuem Recht der Anmeldepflicht unterliegen, müssen von der Herstellerin innert 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anmeldestelle angemeldet werden.

2 Die Anmeldung muss die folgenden am Tag der Anmeldung aktualisierten Daten enthalten:

a. die Angaben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-d und h-j;

Art. 109 Meldepflicht für alte Stoffe und Zubereitungen

1 Bei alten Stoffen und Zubereitungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts in Verkehr gebracht wurden, muss die Herstellerin die Meldepflichten nach den Artikeln 61 und 64–67 innert 6 Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen unter neuem Recht erfüllen.

2 Für umweltgefährliche alte Stoffe und für umweltgefährliche Zubereitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr sind, ist die im Jahr 2006 in den Verkehr gebrachte Menge in den Kategorien nach Artikel 64 Absatz 4 bis zum 31. März 2007 zu melden.

Art. 110a Änderung der Einstufungs- oder Kennzeichnungskriterien

Werden Einstufungs- oder Kennzeichnungskriterien durch die Änderung vom …. dieser Verordnung geändert, so dürfen die Stoffe und Zubereitungen noch während eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom … dieser Verordnung mit der nach bisherigem Recht gültigen Verpackung und Kennzeichnung abgegeben werden.

II

Der Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Der Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

... 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates