Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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sich weigern, die Risiken zu versichern. Für USB ist es unabdingbar, dass der Versicherungsschutz durch den Bund sichergestellt wird.

Artikel 14 Aufwandersatz

Für H+, USB und USZ ist unklar, wer die in Art. 14 festgesetzten Leistungen bezahlen müsse. KSA macht darauf aufmerksam, dass der durch die Lebendspende entgangene Verdienstausfall bisher zu 80 Prozent ersetzt wurde (Pflichtleistung der Empfänger-Krankenkasse), was auch weiterhin so sein sollte. Nach SVK und santé sollte der Lohnausfall nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes limitiert werden auf die in den anderen Sozialversicherungen gegebenen Maximalansätze oder noch besser mit einem fixen Betrag. SAMW Le Spe und SOL-DHR schlagen eine "Lohnersatz-Lösung", wie sie in der Armee während eines Wiederholungskurses funktioniert, auch als gute Lösung für Organspender vor. Zudem müsse der Ersatz des Einkommens auch dann gelten, wenn der Nierenempfänger ein Kind sei und die Invalidenversicherung (IV) als Krankenkasse funktioniere. Eine solche Leistungspflicht erfordere wahrscheinlich eine Änderung der aktuellen IV-Regelungen.

4. Kapitel: Umgang mit Organen, Geweben und Zellen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 15 Qualitätssicherung

GR, LU und VS begrüssen grundsätzlich die Orientierung am "Guide" des Europarats. In Bezug auf die qualitativen Anforderungen sei aber eine Differenzierung zwischen Entnahme-Spitälern und Transplantationszentren vorzunehmen. H+, STV, SVKMT, KKC, UAJ und USB schlagen die zentrale Outcome-Datenbank bei Swisstransplant vor.

Artikel 16 Internationale Regelungen

Abs. 4

SBSC ist der Ansicht, dass Abs. 4 dem Abs. 3 widerspreche und fragt, weshalb für Blutstammzellen nicht generell auf die JACIE-Standards verwiesen werde. Es scheine, dass nur Abs. 1 des Anhangs 4 für die Spenderinnen und Spender von Blutstammzellen gelte.

2. Abschnitt: Meldepflichten Artikel 17 Meldung vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und jährliche Meldung

GR, LU und VS fragen sich, ob die Forderung nach einer prospektiven Meldepflicht für ein Spital, das nur für allfällige Entnahmen von Organen in Frage kommt, zweckdienlich sei.

Artikel 18 Inhalt der Meldung betreffend Entnahme von Organen, Geweben und Zellen

SGTHGC hält fest, dass es unnötig sei, dem BAG jährlich Meldung zu erstatten, da sämtliche Transplantations-Aktivitäten von einer Nationalen Zuteilungsstelle koordiniert und organisiert würden. Nach H+, STV, SVKMT, KKC, UAJ und USB ist die Angabe über die potenziellen und effektiven Spenderinnen und Spender bei einer zentralen Allokation von grösster Wichtigkeit für das Funktionieren des Systems. Insel, SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST und SGH schlagen vor, dass alle potenziellen Spenderinnen und Spender Swisstransplant gemeldet werden sollen, um eine gute Qualität der Spendererkennung zu gewährleisten.

3. Abschnitt: Bewilligungspflicht und -voraussetzungen Artikel 20 Transplantation von Organen

H+, STV, SVKMT, KKC, UAJ und USB weisen darauf hin, dass die ganze Donorarbeit (Spendererkennung, Evaluation, Auswahl und Betreuung sowohl für Lebend- als auch für verstorbene Spenderinnen und Spender) unbedingt als Voraussetzung für die Bewilligung ergänzt werden müsse. Auch für SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel und SGH muss das Vorhandensein eines Programms für die Erkennung von Leichenspenderinnen und -spendern Bewilligungsvoraussetzung sein. Sie schlagen zudem vor, dass die von der GDK mandatierte "Groupe des 15" die Bewilligung jeweils prüft und dem Bundesrat Vorschläge unterbreitet. Für KSB fehlt eine Bestimmung, wonach die Bewilligung für Transplantationen nur öffentlichen Spitälern erteilt wird.

Bst. a

Für SGTHGC ist unklar, wer die fachtechnisch verantwortliche Person mit notwendigen Sachkenntnissen und Erfahrung sein soll. Für Inter sind die erforderlichen Fachkenntnisse und die erforderlichen Fachbereiche unzureichend definiert.