Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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Artikel 6 Information der Kontaktperson
ZH, Gen und Inter sind der Meinung, dass diese Bestimmung, insbesondere Abs. 1 und die Forderung nach einer schriftlichen Bestätigung durch alle Kontaktpersonen, realitätsfremd sei (u.U. sehr grosse Anzahl Personen).
Artikel 7 Zustimmung des medizinischen Personals und des Laborpersonals
NEK, SAMW, SGIM, SwissTx, H+, USZ, KSSG, SGAI, Insel und SGH beantragen die Streichung dieses Artikels; das medizinische Personal müsse auch in anderen Bereichen arbeiten, in denen die Infektionsgefahr gross ist. Die Verweigerung der Mitarbeit sei auszuschliessen.
Artikel 8 Medizinische Untersuchungen
Für Inter fehlt die Regelung des Falles, wo die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Zuständigkeitsbereich der Verordnung wegzieht.
Abs. 4
NEK und SAMW werfen die Frage auf, welches die Folgen seien, wenn sich die Empfängerin oder der Empfänger den Untersuchungen nicht mehr unterzieht.
Artikel 9 Vorgehen bei Infektionsverdacht
SGIM, SwissTx, H+, USZ, KSSG, SGAI, SGInf, Insel und SGH schlagen anstelle einer gesetzlichen Vorschrift der Isolation eine ärztliche Beurteilung des Infektionsverdachts und der entsprechenden Konsequenzen vor.
Artikel 10 Vorgehen beim Tod der Empfängerin oder des Empfängers
EDU verlangt beim Tod von Organempfänger oder Organspender die Überprüfung der Todesursachen durch eine unabhängige dritte Instanz. Die Angehörigen der verstorbenen Person hätten ein Recht auf vollständige Einsicht in die Untersuchungsergebnisse.
Artikel 11 Anwendbarkeit von Vorschriften über klinische Versuche
Gemäss SPO fallen die den klinischen Versuchen vorausgehenden Experimente durch die Maschen der gesetzlichen Regelung. Auch im Entwurf zum Humanforschungsgesetz würden sie nicht explizit geregelt.
3. Abschnitt Standardbehandlungen Artikel 13 Information und Zustimmung der Empfängerin oder des Empfängers
EFBS verlangt, dass das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung der Empfängerin oder des Empfängers zur Autopsie im Todesfall an dieser Stelle ergänzt wird. ZH hält fest, dass der in den Erläuterungen erwähnte Verzicht der Empfängerin oder des Empfängers auf spätere Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspenden in den Verordnungstext aufgenommen werden müsse. NEK, SAMW, SwissTx, H+, USZ, KSSG, SGAI, Insel und SGH beantragen, dass in Analogie zu Art. 4 die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters genannt wird.
Artikel 15 Vorgehen beim Tod der Empfängerin oder des Empfängers
EDU verlangt beim Tod von Organempfängerin bzw. -empfänger oder Organspenderin bzw. -spender die Überprüfung der Todesursachen durch eine unabhängige dritte Instanz (vgl. Art. 10). EFBS verlangt die ausdrückliche Erwähnung der Durchführung einer Autopsie.
4. Abschnitt Sorgfaltspflichten Artikel 16 Umgang mit tierischen Zelllinien
Gemäss SGInf liegt die regelmässige Überprüfung der Zelllinien und Spendertiere auf mögliche Infektionserreger in der Verantwortung des Infektiologen im Xenotransplantationsprogramm.
Artikel 18 Testpflicht
SwissTx, H+, USZ, KSSG, SGAI, SGInf, Insel und SGH beantragen die Streichung der expliziten Erwähnung von Zoonosen und Prionenerkrankungen und der Aufzählung in Abs. 2. Es genüge eine allgemeine Formulierung wie in Art. 16 Abs. 1 Bst. b, alles andere sei zu schnell überholt.
Artikel 19 Unzulässigkeit der Xenotransplantation
Bst. a