Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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lokale Koordination zuständige Person nicht die Verantwortung für die Multiorganspende übernehme könne; diese liege bei den operierenden Ärztinnen und Ärzten. VS weist auf einen Widerspruch zwischen den verschiedenen personellen und funktionellen Definitionen der lokalen Koordination hin. Für SSP ist klar, dass die Information und Anfrage der Angehörigen und die Feststellung des Todes medizinische Aktivitäten seien und in keinem Fall delegierbar. Der Status der lokalen Koordinatoren müsse somit präzisiert werden.
Artikel 59 Aufgaben in Spitälern
AG, VS, GR und LU beantragen, die Anforderungen an die für die lokale Koordination zuständigen Personen in Entnahmespitälern praxisnaher und vollzugsfreundlicher zu formulieren. Andernfalls würden die peripheren Spitäler keine Anreize sehen, sich im Bereich der Organentnahme zu engagieren. SGIM ist der Ansicht, dass die Zahl der potenziellen Organspenderinnen und -spender noch weiter sinken wird, wenn jedes Spital mit einer Intensivpflegestation auch eine Person für die lokale Koordination bedinge. Es sollten Anreize geschaffen werden, damit auch die kleinen Häuser erkennen, dass es wichtig sei, die Organspende zu unterstützen. SVK und santé beantragen eine Ergänzung, wonach das Spital kontrollieren müsse, dass die Versicherung nach Art. 13 abgeschlossen wurde.
3. Abschnitt: Datenschutz Artikel 60 Bearbeiten von Personendaten
ASGMO unterstützt die Datenschutzbestimmungen. Für SVK und santé ist der Artikel in sich nicht schlüssig; sie schlagen vor, dass die Datenweitergabe in Abhängigkeit der Leistungen der Sozialversicherer klar zu regeln sei, allenfalls mittels Verweis auf das Krankenversicherungsgesetz (KVG). BE weist darauf hin, dass die meisten Transplantationszentren und kantonalen Spitäler nach kantonalen Datenschutzgesetzen als kantonale Organe gelten und hält fest, dass Art. 59 Abs. 6 des Transplantationsgesetzes als gesetzliche Grundlage nicht ausreiche, um das Datenschutzgesetz (DSG) integral als anwendbar zu erklären. Auch USB stellt fest, dass die kantonalen Spitäler und Zentren weiterhin dem kantonalen und nicht dem eidgenössischen Datenschutzgesetz unterstellt seien.
4. Abschnitt: Stammzellenregister Artikel 63 Aufgaben
SBSC beantragt, aus Synergiegründen die Nachverfolgung des Gesundheitszustands aller Blutstammzell-Spenderinnen und -Spender gemäss Richtlinien der World Marrow Donor Association (WMDA) auf sie zu übertragen. Die Deckung der Kosten müsse durch die Verordnung geregelt werden.
Artikel 64 Meldepflicht
SBSC weist darauf hin, dass die regelmässige, mindestens einmal pro Monat fällige Meldung von bestehenden Stammzell-Spenderinnen und -Spendern nicht möglich sei. Dagegen sei eine einmalige, vollständige Meldung sinnvoll.
9. Kapitel: Strafbestimmung Artikel 65
SP beantragt eine Konkretisierung, wie die Bestrafung aussehen soll.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen Artikel 66 Nachführung der Anhänge
SwissTx, H+, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel und SGH sind der Ansicht, dass die Verordnungen die künftig notwendigen Anpassungen regeln müssen und schlagen vor, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen in Richtlinien, allenfalls in Anhängen und nicht im Verordnungstext festgehalten werden. Swisstransplant müsse für alle Richtlinien auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin verantwortlich sein und als offizielle Antragstellerin für künftige Anpassungen auftreten.
Anhang 4 Durchzuführende Tests und Vorgehen bei reaktivem Testergebnis auf HBV und HCV
Nach SO und BL betreffen die Tests alle infektiösen Erreger und nicht nur HBV/HCV. SBSC macht ein spezifisches Problem für Nabelschnurblutbanken aus und weist darauf hin, dass Anhang 4 den Kriterien der Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (FACT) widerspreche. SwissTx, H+, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel und SGH halten fest, dass dieser Anhang nicht mehr aktuell sei und