Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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MSchott weist darauf hin, dass der Zuteilungsentscheid als Verfügung den Parteien zu eröffnen sei. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz habe dies entweder durch individuelle Zustellung oder durch Publikation in einem amtlichen Blatt zu erfolgen. Die gewählte Regelung sei ungenügend und verunmögliche einen effektiven Rechtsschutz für die nicht berücksichtigten Patientinnen und Patienten.

4. Kapitel: Internationaler Organaustausch Artikel 47 Organangebote an das Ausland

Für GDK, VS, GR und LU ist die "Reaktionsschnelligkeit" der Zuteilungsorganisation im Ausland als einziges Vergabe-Kriterium für ein Organ, für das in der Schweiz keine geeignete Empfängerin oder kein geeigneter Empfänger existiert, nicht sachdienlich. Es sei wohl zweckmässiger, der Nationalen Zuteilungsstelle die Kompetenz einzuräumen, die Zuteilung derartiger Fälle zu regeln.

Artikel 48 Organangebote aus dem Ausland

EDU weist darauf hin, dass die hier verlangte Rückverfolgbarkeit der Organe nur mit einem Vergleich der DNA-Analysen von Organ und spendender Person sicher überprüft werden könne. Um dem internationalen Organschmuggel effizient den Riegel zu schieben, wären die legalen Transplantationsinstitutionen deshalb zu verpflichten, generell von allen in- und ausländischen Organspenderinnen und -spendern eine DNA-Analyse zu machen, damit diese mit dem Organ verglichen werden kann.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen Artikel 53 Nachführung der Anhänge

SwissTx, H+, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel, SGH, USB, STV, SVKMT, KKC und UAJ bemängeln, dass in der Verordnung jegliche Vorgaben fehlen, wie zukünftige Änderungen der Allokationsregeln vorgenommen werden können; es fehle sowohl die Beschreibung des Änderungsprozesses wie auch die Festlegung der Verantwortlichkeiten. Swisstransplant solle die offizielle Antragstellerin für zukünftige Anpassungen sein.

Anhang 1

MSchott erscheint die Definition von Indikationen in Anhang 1 aus verschiedenen Gründen problematisch. Erstens handle es sich dabei lediglich um typische Fälle, es seien aber weitere Indikationen möglich. Zweitens werde ein Konsens über die relevanten Indikationen auf diesem Konkretisierungsniveau wohl kaum zu erreichen sein. Drittens werde jede solche Liste rasch überholt sein. Viertens spiegle die Liste eine nur scheinbare Eindeutigkeit der Indikationsstellung vor. Es sei deshalb abzusehen, dass die Rechtssicherheit durch Anhang 1 nicht gefördert werde und dass allfällige Rechtsmittelverfahren dadurch eher erschwert würden. Die Definition der Indikationen sollte deshalb den rechtsanwendenden und rechtsprechenden Behörden überlassen werden. Grundsätzlich gelte bezüglich medizinischer Kontraindikationen dasselbe wie bei den Indikationen.

Anhang 2

Für SGInf wird eine solche namentliche Aufzählung der klinischen Realität in keiner Weise gerecht. Bei den nach Organen geordneten Kontraindiaktionen zeige sich die Ungenauigkeit und Willkür besonders prägnant: So frage sich, wieso beim Herzen eine nicht kontrollierbare Infektionserkrankung aufgeführt werden solle, aber nicht bei Lunge oder Leber. Santé und SVK begrüssen es, dass die Ausschlusskriterien für Transplantationen klar festgehalten werden. Es sei aber darauf zu achten, dass die Kriterien klar formuliert, einfach nachvollziehbar und damit auch möglichst praktikabel sind.

4.3 Xenotransplantationsverordnung

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