Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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weniger in Kategorien von Schuld und Ungerechtigkeit wahrgenommen als es ein nicht nachvollziehbarer Willkürentscheid einer zuteilenden Stelle wäre, auch wenn dieser im Effekt auf dasselbe hinauslaufen würde.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 10 Grundsatz

SGTHGC begrüsst diese Bestimmung. Hier werde der Raum geschaffen, den die Transplantationsmedizin für die in vielen Fällen von der Erfahrung der behandelnden Ärzte abhängige Entscheidungsfindung brauche.

2. Abschnitt: Zuteilung von Herzen Artikel 13 Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters

SGTHGC beantragt, Abs. 1 entweder zu streichen oder zu ergänzen mit der Bemerkung, dass die Transplantation von nicht Blutgruppen-kompatiblen Organen bei Neugeborenen und Kleinkindern möglich ist.

Artikel 15 Medizinischer Nutzen

SGTHGC beantragt, Gewicht und Alter sollten um höchstens 20 Prozent abweichen.

3. Abschnitt: Zuteilung von Lungen

Für SwissTx, KSSG, SGAI, FMH und SSP gelten Lungenorganspenden als wenig lange konservierbar; die Verordnung sollte hier die lokale Verwendung ermöglichen, wenn aus Zeit- oder Transportgründen die Transplantation an einem anderen Zentrum nicht praktikabel ist.

4. Abschnitt: Zuteilung von Lebern

Für GE sollte eine geeignete Leber geteilt zwei Empfängern angeboten werden, namentlich einer erwachsenen Person und einem Kind. Diese Technik biete den zwei Empfängern die gleichen Erfolgschancen wie wenn sie das ganze Organ erhalten würden. Wenn die Organteilung bei spendenden Personen, deren Leber geteilt werden kann, systematisch angewendet werde, könne die Nachfrage nach pädiatrischen Lebern gedeckt werden, ohne Erwachsene zu benachteiligen. Damit könne der Rückgriff auf die Lebendspende vermieden werden.

GE erachtet eine Zuteilung nach dem nordamerikanischen PELD-Modell in der Schweiz als nicht gerechtfertigt. Die Zuteilung an ein Kind hänge nicht nur vom Krankheitszustand ab, sondern auch von morphologischen Charakteristiken, die durch PELD nicht erfasst würden. Angesichts der kleinen Warteliste für Kinder (weniger als 10) sei die Zuteilung nach PELD nicht angemessen. Es sei vorzuziehen, Kinderlebern der Transplantationsequipe anzubieten, die in Beachtung aller Kriterien (Dringlichkeit, Morphologie, Anatomie) eine Zuteilung an das am besten geeignete Kind vornimmt.

5. Abschnitt: Zuteilung von Nieren

SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel, SGH, H+, KSB, SGIM und USB weisen darauf hin, dass die Blutgruppenkompatibilität in der Lebendspender-Transplantation heute kein Kriterium mehr sein dürfe. Die Resultate der blutgruppeninkompatiblen Lebendspender-Nierentransplantation seien gleich gut wie die der blutgruppenkompatiblen. Die Verordnung müsse deshalb ausschliesslich für Empfängerinnen und Empfänger von Leichennieren gültig sein.

Artikel 27 Immunisierung, Infektionsstatus und Übereinstimmung der Gewebemerkmale

Für SAPN besteht eine entscheidende Voraussetzung für den Erfolg der Leichennierenspende bei Kindern darin, dass ein Matching zwischen dem Alter der Spenderin oder des Spenders und der Empfängerin oder des Empfängers stattfindet. Kinder sollten wenn immer möglich Leichennieren von jungen Spenderinnen und Spendern erhalten, die möglichst jünger als 20 Jahre alt sind. Das Age