Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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BL und SO befürchten, dass in gewissen Bereichen die Gebühren beträchtliche Zusatzkosten verursachen und fragen, ob das staatliche Bewilligungswesen wirklich die einzige Lösung sei, oder ob der Qualitätsnachweis nicht durch eine Zertifizierung und ohne Bewilligung und Inspektionen ebenso gut erreicht werden könnte.
TI verzichtet auf Bemerkungen zu den einzelnen Regelungen dieser Verordnung, da sich im Tessin keine universitären Kliniken befinden, die die Fähigkeit besitzen Organe zu transplantieren und folglich die entsprechende Bewilligung anzufragen. TI bedauert aber ebenfalls, dass keine Gebühren und Entgeltungen zugunsten der peripheren Spitäler für die Entnahmeaktivitäten vorgesehen sind. Gemäss TI wären die peripheren Spitäler dadurch besser motiviert, diese Tätigkeit korrekt auszuführen.
SGTHGC nimmt Abstand von dieser Verordnung und möchte sich nicht dazu äussern. Sie hält jedoch fest, dass grundsätzlich sämtliche administrativen Handlungen zum Transplantationsgesetz unentgeltlich stattfinden sollten und möchten daran erinnern, dass in der Vergütung von ärztlichen Leistungen auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin - nach Absprache mit dem SVK - keine zusatzversicherten Tarife angewandt werden. Deshalb leuchtet es ihnen nicht ein, warum Gebühren für den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung erhoben werden müssen.
Bemerkung zum Anhang
APC findet es nicht gerechtfertigt, bei der Sistierung oder dem Entzug einer Bewilligung eine Gebühr zu erheben und beantragt somit die Streichung der jeweiligen Ziffer 2 bei I und II.