Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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TI schlägt die Streichung von Abs. 2 vor und beantragt stattdessen, auf ein standardisiertes Protokoll des BAG zu verweisen. Nach SAMW LeSpe und SOL-DHR braucht es mehr Informationen über den Ablauf der Vorabklärungen. Bst. f macht für SAMW LeSpe, KSA, KSB, Insel, SwissTx, USZ, H+, KSSG, SGAI, CAST, SGH und USB nur Sinn, wenn die lebenslange Nachbetreuung und deren Kostenübernahme geregelt sind. Die Nachbetreuung der Lebendspenderinnen und Lebendspender solle Aufgabe des Schweizerischen Lebendspender-Gesundheits-Registers sein und nicht der einzelnen Zentren. USZ begrüsst den Wunsch des Gesetzgebers nach einer Versicherung, weist zusammen mit STV, SVKMT, KKC, UAJ, H+ und USB aber gleichzeitig auf das Problem hin, dass viele Versicherungen in der Schweiz nicht gewillt seien, Lebendspenderinnen und Lebendspender zu versichern. CJ+JH schlagen vor, dass die psychologische Betreuung während der Abklärung durch eine spitalexterne, mit der Thematik vertraute psychologische Fachperson erfolgen sollte. SOL-DHR und SAMW LeSpe wünschen, dass die psychologische Hilfe für die Spenderinnen und Spender kostenlos sei. Beide sprechen sich zudem für das Recht zum Einholen einer Zweitmeinung bei einem andern Transplantationszentrum aus, wenn den abgelehnten möglichen Spenderinnen und Spendern keine überzeugende oder akzeptable Begründung mitgeteilt worden ist. Für CJ+JH sollte die Länge der Bedenkfrist nicht vom Spital vorgegeben werden. Die Spenderinnen und Spender sollen sie ihren Bedürfnissen entsprechend festlegen können.
Artikel 12 Abklärungen betreffend Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit der Lebendspende
Abs. 1
Nach IAEME sollte die Beurteilung der Freiwilligkeit gegenüber der Beurteilung der Unentgeltlichkeit vorrangig formuliert und von dieser auch konzeptionell differenziert werden im Interesse einer angemessenen ethischen Priorisierung der Ziele und Kriterien. Die Beurteilung beider Kriterien sei nicht trivial und zu Recht werde verlangt, dass hier psychologische Expertise erforderlich sei. SAPN weist darauf hin, dass die Beurteilung der Lebendspende durch eine unabhängige Fachperson seit ihrer Einführung in den Universitätskinderkliniken zum Standard gehöre. ASGMO beantragt, dass diese Bestimmung für die Spende von Stammzellen nicht gelten soll. Für Inter sind die Anforderungen an die Fachperson unzureichend. Mindeststandards müssten daher in Anhängen festgelegt werden. CJ+JH betonen, dass nur eine spitalexterne, in solchen Abklärungen erfahrene Fachperson eine wirklich unabhängige Position einnehmen könne. SOLV-LN ist der Ansicht, dass die Stellung der Fachperson klar zu definieren sei und dass nur die spendewillige Person (und nur sie) das Recht habe, eine Zweitmeinung einzuholen.
Abs. 2
Nach CJ+JH und SOLV-LN darf der Abklärungsbericht der Fachperson weder in der Krankengeschichte der Spenderin oder des Spenders noch in derjenigen der Empfängerin oder des Empfängers abgelegt werden und SOLV-LN hält fest, dass der spendewilligen Person eine Kopie des Berichts zuzustellen sei. SOLV-LN beantragt zudem eine Bestimmung, wonach die Unterlagen nach Durchführung der Transplantation nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Artikel 13 Versicherungsschutz
ASGMO beantragt, eine praktikable und realistische Lösung zu finden, bevor eine solche Regelung eingeführt werde. TI erscheint der Versicherungsschutz in der vorliegenden Form ungenügend. SP erachtet den auf zwei Jahre beschränkten Versicherungsschutz als wichtig. SAMW und NEK beantragen eine lebenslange Versicherung; zwei Jahre seien zu kurz. Für GR und SG erscheint die Sicherstellungspflicht in der vorgesehenen Form als unpraktikabel. Zudem sei unklar, was als angemessener Versicherungsschutz zu gelten habe. Auch lehnt GR zusammen mit ZG, GL und SG Summenversicherungsleistungen ab. Die gesetzlichen Vorgaben würden besser und einfacher erfüllt, wenn die Kranken- und Unfallversicherer einen Versicherungsvertrag mit angemessenem Leistungsumfang abschliessen. Für IAEME gehört zum Schutz der Spenderin oder des Spenders vor Schaden auch die Absicherung von Nachteilen am Arbeitsplatz, die in der Folge einer Organspende auftreten können. KSA, SBSC, SGK-N, SOL-DHR, SOLV-LN, SVK, santé, USB, SAMW LeSpe, SwissTx, H+, KSSG, SGAI, CAST, Insel und SGH begrüssen grundsätzlich einen Versicherungsschutz, weisen aber auf das Problem hin, dass es schwierig bis unmöglich sein werde, einen Versicherer zu finden, der eine entsprechende Versicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anbiete. SBSC fragt, wie die Versicherung bei ausländischen Patientinnen und Patienten gedeckt sei und stellt die Frage, ob der Bund eine Versicherung oder eine Bundesgarantie zu Verfügung stellen werde, für den Fall, dass private Versicherungsgesellschaften