Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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4 Bemerkungen zu den einzelnen Verordnungsentwürfen

4.1. Transplantationsverordnung

2. Kapitel: Entnahme von Organen, Geweben und Zellen bei verstorbenen Personen

1. Abschnitt: Einbezug der nächsten Angehörigen oder von Vertrauenspersonen in die Entscheidfindung

Inter ist der Ansicht, dass der 1. Abschnitt im 2. Kapitel dem in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 des Transplantationsgesetzes ausgedrückten Willen des Gesetzgebers insgesamt ungenügend Rechnung trage und daher neu zu verfassen sei. Die Definition der nächsten Angehörigen sei klarer zu fassen.

Artikel 3 Nächste Angehörige

ZH, SO und BL weisen darauf hin, dass in Bst. c auch die Enkel in den Kreis der Angehörigen einzubeziehen seien. MSchott beantragt, Bst. d zu streichen, da der Kreis der nächsten Angehörigen nicht zu weit zu ziehen sei. Er ist zudem der Ansicht, dass Personen unter 16 Jahren für die Bezeugung des Spenderwillens nicht ohne weiteres geeignet seien. In einem neuen Abs. 2 sollte dieses Mindestalter daher generell festgehalten werden. Für KSB ist die Definition in Bst. d zu allgemein, weshalb eine Präzisierung (Konkubinatspartner, gesetzlich registrierte Lebenspartner) verlangt wird. Inter, SGCI und eco beantragen, in Anlehnung an das deutsche Transplantationsgesetz eine Rangfolge zwischen den Verwandten festzulegen. Auch FMH schlägt vor, die Aufzählung als Hierarchie zu verwenden.

Artikel 4 Vorliegen einer dokumentierten Zustimmung

Nach ZH ist das Erfordernis, beim Vorliegen einer dokumentierten Zustimmung noch zusätzlich eine Person aus dem Kreis der nächsten Angehörigen zu informieren, rechtlich nicht geboten, werde vom Transplantationsgesetz nicht vorgeschrieben und erschwere nur unnötig die Transplantation. MSchott schlägt vor, die Anfrage, ob eine spätere anders lautende Erklärung besteht, in Abs. 1 aufzunehmen. SVK und santé beantragen die Streichung der Information nach Abs. 1 und 2. KSB gibt zu Bedenken, dass es unter Zeitdruck schwierig sein könne, einen nächsten Angehörigen zu informieren.

Artikel 5 Fehlen einer dokumentierten Zustimmung oder Ablehnung

Abs. 3

APC fragt sich, ob Personen unter 16 Jahren den zu Lebzeiten ausgedrückten Willen der verstorbenen Person korrekt interpretieren und allfälligen Druckversuchen standhalten können.

Artikel 6 Entscheid der nächsten Angehörigen

Abs. 1

ZH weist darauf hin, dass nur eine Person "am engsten" mit der verstorbenen Person verbunden sein könne. Für IAEME sind die Vorgaben nach Abs. 1 auf den ersten Blick nachvollziehbar. Sie dürften in der Durchführung jedoch Risiken bergen, die es zu vermeiden gelte. SAMW, SGK-N, EZEN und SNF geben zu Bedenken, dass dieser Wortlaut nicht praktikabel sei und in der Praxis hinderlich wirken könne. Es solle nochmals überprüft werden, ob dieses Verfahren nicht zu kompliziert sei und damit nicht eine zusätzliche hohe Barriere neben der bereits beschlossenen erweiterten Zustimmungslösung darstelle. BL macht geltend, dass Ehe- und Lebenspartnern automatisch die engste Verbindung zur verstorbenen Person zugeordnet werden soll, wenn nicht spezielle Gründe dagegen sprechen.

Abs. 2

Diese Bestimmung wird von EZEN, H+, KSA, KSB, SGIM, Insel, SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST und SGH als wenig praxisnah, unrealistisch und als ein Hindernis für die Organspende beurteilt. Die Zustimmung der oder des nächsten Angehörigen sei notwendig, aber nicht diejenige aller erreichbaren. USB befürchtet zudem, dass dies faktisch zu einem Vetorecht eines jeden Angehörigen führe und damit wohl zum Stillstand der Organtransplantation.

Abs. 3