Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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Für SwissTx und KSSG bedarf diese Verordnung einer grundlegenden Überarbeitung. Der Interessenausgleich Gerechtigkeit durch Regulierung versus Medizin und Patienteninteressen dürfe nicht einseitig zugunsten der Rechtsetzung entschieden werden. Sie empfehlen dringend, die Meinung von Eurotransplant zu den vorgeschlagenen zentralen Allokationsregeln einzuholen. Mit Bestimmungen, die einzigartig streng sind, drohe der Schweiz, dass das Ausland uns keine Organe mehr zur Verfügung stellt, was verheerend wäre für die Schweiz mit ihren notorisch niedrigen Spenderzahlen. Das Grundproblem bestehe darin, dass medizinische Regelungen nicht auf Verordnungsstufe erfolgen können, da dadurch eine rechtzeitige Anpassung an die medizinischen Entwicklungen verhindert werde. In einer Verordnung könnten nur einige Grundsätze aufgenommen werden. SwissTx und KSSG fordern deshalb in erster Linie, dass die Detailregelungen in laufend anpassbaren Richtlinien erfolgen und dass man diese Aufgabe der nationalen Zuteilungsstelle übergibt.

Regelungsdichte

Für Inter liegt eine massive Überregulierung vor, welche die Transplantationsmedizin in der Schweiz gefährde. Die Festlegung von detaillierten Zuteilungskriterien für Organe in einer Verordnung sei völlig unangebracht. Gen weist die Verordnung zurück, weil die ausgesprochen detaillierten Einzelregelungen gegenüber dem Gesetz Verschärfungen bedeuten und unnötige Hindernisse aufbauen würden. Demgegenüber erachtet es BE als richtig, die Kriterien der Organzuteilung so detailliert wie in der Verordnung vorgeschlagen zu regeln.

Richtlinien

Vielfach wird beantragt, die Allokation ganz oder teilweise in Richtlinien zu regeln. Für SDG sollte die Allokation von Organen in Richtlinien von SwissTx und nicht in der Verordnung geregelt werden, damit eine rasche Anpassung an die medizinische Entwicklung möglich ist. Auch eco ist der Meinung, die Allokationsregeln seien nicht in einer Verordnung, sondern von Ärztegremien als Richtlinien zu erlassen. Konkret sei das Erarbeiten der Zuteilungsrichtlinien SwissTx zu übertragen. SwissTx habe die Richtlinienentwürfe dem BAG zur Genehmigung vorzulegen, wobei sich die Genehmigung auf eine Willkürkontrolle zu beschränken habe. Für STV, SVKMT, KKC und UAJ sollten die Allokationsregeln in Richtlinien oder im Anhang zur Verordnung formuliert werden, die von den Arbeitsgruppen von SwissTx überwacht und angepasst werden könnten. Die Änderungsanträge sollten dann durch die Juristen des BAG bezüglich Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben überprüft, vom EDI gutgeheissen und von SwissTx umgesetzt werden. Dieser Prozess solle in einem Zeitfenster von vier Monaten erfolgen können. Für SAMW sollte die Verordnung einzig die Priorisierung der Kriterien vornehmen und die medizinischen Detailregelungen den Fachgruppen überlassen. NEK fragt, ob es nicht besser wäre, einen Teil der Verordnung in die Form interner Richtlinien von SwissTx umzuwandeln. Dies brächte mehr Flexibilität bezüglich der Entwicklung der medizinischen Kunst. Ein kompliziertes und überdetailliertes Verordnungpaket atme den Geist der Bürokratisierung und könnte sich damit hemmend auf die Praxis auswirken, was aus ethischer Sicht nicht wünschenswert wäre; medizinische Kriterien gehörten nicht in einen Rechtstext.

3.1.3 Xenotransplantationsverordnung

Etwa ein Drittel der Anhörungsteilnehmenden äusserte sich zur Xenotransplantationsverordnung. Die allgemeinen Bemerkungen gingen von einer generellen Zustimmung bis zur generellen Ablehnung - wobei es bei letzterer aber nicht so sehr um die Verordnung, sondern um eine Ablehnung der Xenotransplantation als Therapieform ging. Die dabei vorgebrachten Gründe, insbesondere das Infektionsrisiko, waren bereits bei der Vernehmlassung zum Transplantationsgesetz geltend gemacht worden. Die Minimierung des Infektionsrisikos wird denn auch von verschiedenen Anhörungsteilnehmenden hervorgehoben, wobei einzelne der vorgesehenen Massnahmen aber als unverhältnismässig oder als nicht sachdienlich empfunden werden; vereinzelt wird befürchtet, dass niemand überhaupt noch Xenotransplantationen machen würde, weder im Rahmen eines klinischen Versuchs noch als Standardbehandlung. Auch sei die Haftpflichtregelung zu streng und es sei unklar, wer denn dafür zuständig sei. Administrativer Aufwand und Kosten sollten ein vernünftiges