Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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Mass nicht überschreiten. NEK, SAMW und TI schlagen vor, das Thema Xenotransplantation erst in einem späteren Zeitpunkt der Verordnungsgebung zu behandeln, wobei NEK und SAMW dieser Meinung sind, weil die vorgeschlagene Fassung zu abschreckend und nicht umsetzbar sei. Als Beispiele führen sie die zu grosse Verantwortung auf, welche dem Bewilligungsinhaber aufgebürdet werde, sowie die lebenslange Kontrolle und den Zwang der empfangenden Person zur Meldung aller ihrer Kontaktpersonen. TI führt an, dass heute gar keine Xenotransplantationen stattfinden, weder im klinischen Versuch noch als Standardverfahren, weshalb die Regelung verfrüht sei (ausser als akademische Übung), ausserdem wisse man zu wenig darüber, wie gefährlich Xenotransplantationen in Zukunft überhaupt noch sein werden, weshalb man auf die vorgeschlagene Regelung, bei welcher auch fraglich sei, ob sie der Wissenschaft diene, verzichten sollte. Zu den klinischen Versuchen schlagen SO und TI vor, diese im Rahmen des Humanforschungsgesetzes zu regeln. Im Bereich der Bewilligungen regt FMH an, ein "one-stop-shop" - Modell einzuführen, damit die Gesuchsteller die Unterlagen nur noch bei einer einzigen Behörde einreichen müssen, welche sich dann um die Koordination mit anderen involvierten Behörden kümmert. Überdies ist sich FMH nicht sicher, ob die Schnittstellen mit den kommerziellen Produzenten gentechnologisch veränderter tierischer Organe sinnvoll gelöst sind. SGTHGC verlangt die Präzisierung, dass z.B. Herzklappen und andere industriell hergestellte Produkte aus tierischem Gewebe nicht unter diese Verordnung fallen. Auf formeller Ebene bemängelt MSchott, dass die Pflichten der empfangenden Personen nicht explizit aufgeführt, sondern nur als Bestandteil bzw. Reflex der Informationspflicht der Inhaberin oder des Inhabers einer Bewilligung genannt werden. Es sei fraglich, ob der Bundesrat ohne entsprechende Grundlage im Transplantationsgesetz solche Pflichten einführen könne (Art. 48 Abs. 2 Bst. c des Transplantationsgesetzes verlange geänderte Verhältnisse). Verschiedentlich wird die (ausdrückliche) Erwähnung der Ethikkommissionen und ihrer Rolle bei der Bewilligungserteilung vermisst, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz urteilsunfähiger Personen. Für SPO ist klarzustellen, dass Xenotransplantationen nicht als Experimente im regelfreien Raum durchgeführt werden dürfen, sondern zunächst ausschliesslich als klinische Versuche.

3.1.4 Transplantationsgebührenverordnung

Zur Transplantationsgebührenverordnung haben sich knapp 20 Prozent der Anhörungsteilnehmenden geäussert. Verschiedene Anhörungsteilnehmende haben sich in grundsätzlicher Weise zur Spannbreite oder der Höhe der Gebühren geäussert. USZ kann sich grundsätzlich mit den Gebühren einverstanden erklären, beanstandet aber die nicht in seinem Interesse stehende Erhöhung der Fallkosten durch die Zusatzkosten. BL, SO, USB, USZ und H+ befürchten, dass die Gebühren beträchtliche Zusatzkosten in gewissen Bereichen verursachen und die Transplantationstätigkeit nicht fördern. BL und SO fragen zudem, ob der Qualitätsnachweis an Stelle eines staatlichen Bewilligungswesens mit Inspektionen nicht durch eine Zertifizierung ebenso gut erreicht werden könnte. GDK, GR, LU, AG und VS stehen der Gebührenverordnung äusserst kritisch gegenüber, da im Bereich der Transplantationsmedizin der Staat Kraft seiner Funktion die Rechtssicherheit und eine ethisch einwandfreie Regelung garantiere. Sie halten fest, dass es keine Berechtigung gebe, diese Funktion durch andere "Gebührengelder" als die ordentlichen Steuereinnahmen zu finanzieren. Deshalb fordern sie eine Überprüfung oder sogar die ersatzlose Streichung der Verordnung und somit aller erwähnten Gebühren. Als Eventualantrag verlangen sie, alle mit dem Transplantationsgesetz in Verbindung stehenden Gebühren aufzunehmen (Kantone, Swisstransplant u.a.). In dieselbe Richtung geht TI, der in der Verordnung gerne Gebühren und Entgeltungen zugunsten der peripheren Spitäler für die Entnahmeaktivitäten gesehen hätte. Die Frage nach Gebühren der Zuteilungsstelle für ihre Verwaltungstätigkeit wird auch von MSchott aufgeworfen. Ebenfalls in dieselbe Richtung geht HUG, welches auf die mit dem SVK ausgehandelte Pauschale an das Nationale Referenzlabor für Histokompatibilität für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten in die Warteliste für eine Nierentransplantation hinweist.