Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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legen einen Änderungsvorschlag vor. SBSC weist bei Ziffer 1.2 Bst. a darauf hin, dass die Bestimmung des HIV p24 Antigens bei gleichzeitiger HIV 1 Virusgenom-Testung bei Blutstammzell-Spenderinnen und -Spendern überflüssig sei.
Anhang 5 Erforderliche Fachbereiche und betriebliche Voraussetzungen für die Transplantation von Organen
Nach SwissTx, H+, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel und SGH ist die Immunologie in die Liste der erforderlichen Fachbereiche aufzunehmen. Für SSP fehlt die Anästhesiologie. SGIM weist darauf hin, dass das Typisierungslaboratorium mit 24h-Betrieb über 365 Tage auch für mehrere Transplantationszentren tätig sein könne. SGTHGC schlägt eine Korrektur bezüglich Kardiologie vor und hält fest, dass die Spezifizierung "genügend Kapazitäten auf den Intensivstationen" wichtiger sei als auf der Notfallstation.
4.2 Organzuteilungsverordnung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Warteliste Artikel 3 Aufnahme in die Warteliste
Die Regelung zur Compliance wird mehrheitlich kritisiert. Für STV, SVKMT, UAJ, H+ und USB wird in diesem Artikel (wahrscheinlich aus Angst vor Diskriminierung) die Gleichbehandlung aller Patientinnen und Patienten falsch interpretiert. Die Patienten-Compliance müsse trotz der Schwierigkeiten ihrer Beurteilung bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Warteliste mitberücksichtigt werden. Eine gewisse Patienten-Compliance gehöre zu den Grundvoraussetzungen für den Erfolg jeder Transplantation, sonst drohten unnötiges Leid und falscher Einsatz von beschränkten finanziellen Mitteln. Bei Veränderung der Compliance müsse allerdings der Entscheid bezüglich Aufnahme auf die Warteliste neu beurteilt werden. Auch die Streichung von einer Warteliste bei Verschlechterung der Compliance sollte möglich sein, sei bisher nach Art. 6 Abs. 2 aber nicht möglich. Ähnlich äussern sich auch KSB, KSA, NOVARIA, SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel und SGH. Demgegenüber enthält für MSchott insbesondere Abs. 2 Bst. a eine wichtige Klarstellung. NEK erscheint der Ausschluss der Compliance bei der Aufnahme auf die Warteliste vertretbar, denn Menschen können sich ändern und somit könnte auch die Compliance hinsichtlich einer lebensrettenden Organtransplantation anders sein als hinsichtlich anderer medizinischer Massnahmen. Die Compliance könne aber bei der Beurteilung des medizinischen Nutzens eine Rolle spielen, wenn es um die konkrete Zuteilung eines Organs geht.
Artikel 4 Zusätzliche Voraussetzungen für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
Bst. a
Für SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel, SGH, USB und H+ besteht mit dieser Bestimmung die Gefahr des Missbrauchs. Sie fördere den Transplantationstourismus und schade damit der Transplantation in der Schweiz. Besonders auf dem Gebiet der Herz- und Lebertransplantation müsse dadurch mit einem „Ansturm“ terminal kranker ausländischer Patientinnen und Patienten gerechnet werden. Sinnvoll sei, wenn Patientinnen und Patienten gelistet werden können, die während der Durchreise in der Schweiz erkranken. In diesem Sinne äussern sich auch SGIM und KSA.
Bst. c
Für SwissTx, USZ, KSSG, CAST, SGAI, Insel, SGH, USB und H+ sollten Patientinnen und Patienten, die im Grenzgebiet wohnen und in einem Schweizer Spital betreut werden, auch weiterhin von diesem Spital betreut werden und somit auf die Schweizer Liste aufgenommen werden. Es sei medizinisch nicht sinnvoll, diese Patientinnen und Patienten in ein entferntes ausländisches Transplantationszentrum zu schicken. Auch psychologisch sei dies wenig verständlich und für die Betroffenen psychologisch unhaltbar. Die Aufnahme dieser Patientinnen und Patienten mache doppelt Sinn: für die betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten und auch bezüglich der Spenderinnen und Spender aus dem ausländischen Grenzgebiet, die im Schweizer Spital sterben und somit dem Schweizer Organpool zur Verfügung stehen.