Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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die bereit wäre, Gewebe aus dem abgetriebenen Fötus zu spenden, seien sehr verschieden und nicht mit gleichen Kriterien zu regulieren. Zusammen mit SAMW und TI verweist NEK auf die Richtlinien der SAMW, die als Richtschnur für den Verordnungstext dienen könnten.
Artikel 45 Information der Spenderin
EDU fordert, dass auch der Vater über die Verwendung der embryonalen oder fötalen Gewebe oder Zellen informiert werden müsse.
7. Kapitel: Bewilligungsverfahren Artikel 48 Gesuch
Für USB ist unklar, um welche Bewilligungspflicht für welche Versuche es hier gehe und beantragt die Streichung der Art. 48 - 53. Diesem Antrag schliessen sich SwissTx, USZ, H+, KSSG, SGAI, CAST, Insel, SGH und KSA an.
Artikel 51 Inspektion
Abs. 4
Nach AG soll sich die Kompetenz des BAG, Inspektionen an Kantone oder Dritte zu delegieren, lediglich auf Dritte beschränken, da diese Vollzugsaufgabe für Kantone zu weit gehe. Für GR, LU und VS besteht für die Übertragung der Pflicht zur Durchführung von Inspektionen an die Kantone keine ausreichende Rechtsgrundlage im Transplantationsgesetz, weshalb sie eine entsprechende Neuformulierung dieser Bestimmung vorschlagen.
8. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Aufgaben der Kantone Artikel 55 Definition und Sicherstellung von Prozessen
AG, VS, GR und LU beantragen die Streichung dieses Artikels, da Überschneidungen bestünden zwischen den in Art. 55 und Art. 58 aufgeführten Prozessen. Die Sicherstellung dieser Prozesse solle in die Zuständigkeit der mit der lokalen Koordination beauftragten Person fallen. ZH ist der Ansicht, dass es nicht die Aufgabe von Spitälern mit einer Intensivpflegestation (IPS) sein könne, die Entnahme und Transplantation zu "definieren und deren Ablauf rund um die Uhr sicherzustellen". SGIM beantragt, die Einschränkung "mit einer IPS" zu streichen, da es Aufgabe sämtlicher Spitäler sei, potenzielle Spenderinnen und Spender zu erkennen. Insel, SGH, SwissTx, KSSG, SGAI, CAST und USZ schlagen vor, dass Intensivpflegestationen von Spitälern ohne Transplantationszentrum einen Ansprechpartner in einem Transplantationszentrum haben sollen. SGK-N fragt, ob es nicht einer Konzentration der Spitzenmedizin entgegenstehe, wenn alle Spitäler mit einer IPS die Entnahme und Transplantation von Organen sicherstellen müssen.
Artikel 56 Information von Ärztinnen und Ärzten
AG, GR, LU und VS beantragen die Streichung dieser Bestimmung, weil dazu im Transplantationsgesetz die gesetzliche Grundlage fehle.
Artikel 57 Meldung der für die lokale Koordination zuständigen Personen
Nach VS, GR und LU soll die Meldung direkt vom Spital an die Nationale Zuteilungsstelle gemacht werden können. SSMI beantragt zu präzisieren, dass die Aufgabe der lokalen Koordination vom bestehenden Personal wahrgenommen werden könne oder eine für die lokale Koordination zuständige Person für mehrere Spitäler zuständig sei. Nach SwissTx, KSSG und SGAI sollen die Namen der lokalen Koordinatoren der Universitätsspitäler sowie der "donor key person" der peripheren Spitäler gemeldet werden.
2. Abschnitt: Aufgaben der für die lokale Koordination zuständigen Personen Artikel 58 Aufgaben in Transplantationszentren
ZH ist der Ansicht, dass die in Transplantationszentren für die lokale Koordination zuständige Person nicht die Verantwortung für den korrekten Ablauf der Prozesse betreffend Entnahme und Transplantation übernehmen könne; dies könne nur das Transplantationsteam selbst. Von einer solchen Pflicht sei im Transplantationsgesetz denn auch nirgends die Rede. GR und LU beantragen eine Präzisierung, damit es möglich bleibe, dass mehrere Spitäler sich eine solche Person teilen können. Für KSB geht nirgends hervor, wer die für die lokale Koordination zuständige Person bestimmt und wer diese Person finanziere. Diese Fragen sollten geregelt werden. Nach SSMI liegen viele Prozesse in der Verantwortung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, was in der Verordnung zum Ausdruck gebracht werden müsse. SGTHGC weist darauf hin, dass die für die